Keine Antragsbefugnis einer nach luxemburgischen Recht liquidierten S.A.
Leitsatz
1) Zwar bestehen nach luxemburgischen Recht Gesellschaften gemäß Art. 141 des Gesetzes vom (GHG) nach ihrer Auflösung
für Zwecke der Liquidation weiter fort.
2) Für einen Antrag auf gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist eine solche Gesellschaft
indes nicht mehr antragsberechtigt.
3) § 27 Abs. 8 Sätze 3 und 4 KStG sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 27 DStRE 2018 S. 989 Nr. 16 EFG 2017 S. 1375 Nr. 16 GmbH-StB 2018 S. 27 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2018 S. 3908 ZAAAG-53556
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