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Keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis der Finanzbehörde
Urteil des OLG Köln vom 31.1.2017 - III-1 RVs 253/16
[i]OLG Köln, Urteil vom 31.1.2017 - III-1 RVs 253/16 NWB CAAAG-47289 Nach der Bestimmung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich derjenige wegen einer Steuerhinterziehung strafbar, der die Finanzbehörden vorsätzlich und pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war im Hinblick auf diesen Steuerstraftatbestand noch nicht eindeutig geklärt, ob die anderweitige Kenntniserlangung der Finanzbehörde von den steuerlich erheblichen Tatsachen die Erfüllung des Tatbestands ausschließt. Mit Urteil vom - III-1 RVs 253/16 NWB CAAAG-47289 hat das OLG Köln nunmehr zu dieser Rechtsfrage Stellung genommen. Zudem hat das Gericht in seiner Entscheidung den Begriff der Kenntnis i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO näher definiert und weicht diesbezüglich von einer früheren Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom - 4 St RR 8/02) ab.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Steuerhinterziehung durch Unterlassen
[i]Mitteilungs- bzw. Erklärungspflicht über steuerlich erhebliche TatsachenDer Straftatbestand einer Steuerhinterziehung kann nicht nur durch aktives Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begangen werden, sondern vielmehr g...