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(Keine) Umsatzsteuerpflicht für den Fahrschulunterricht der Klassen B und C1 – Vorlage des BFH an den EuGH
Während für die Erteilung von Fahrschulunterricht für die Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E sowie T und L – im wesentlichen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, Omnibusse sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eine Steuerbefreiung im Rahmen von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anwendbar ist, hält die Finanzverwaltung für die Fahrerlaubnisklassen A und B – ehemals Fahrerlaubnisklasse 1 und 3 – an einem BFH-Urteil aus den 70er Jahren fest (, BStBl 1974 II S. 527). Nach damaliger Auffassung des V. Senats ergänze Fahrschulunterricht der Klasse 1 und 3 zwar die öffentliche Schultätigkeit, jedoch fehle ihm die Eigenschaft einer berufsbildenden Einrichtung. Die besagten Leistungen sind somit nicht umsatzsteuerfrei zu behandeln. Im Hinblick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der MwStSystRL, die die unionsrechtliche Grundlage des § 4 Nr. 21 UStG bilden, ist eine derartige Rechtsauffassung höchst umstritten.
Erstinstanzliche Entscheidungen, die teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, liegen bereits vom NWB IAAAF-45683), , nv),