EuGH Urteil v. - C-590/14 P

Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe

Leitsatz

  1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Alouminion/Kommission (, EU:T:2014:859), wird aufgehoben.

  2. Die Rechtssache T-542/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , Alouminion/Kommission (, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:859), mit dem das Gericht den Beschluss 2012/339/EU der Kommission (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S. A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

2 Im Jahr 1960 schloss die Alouminion tis Ellados AE (im Folgenden: AtE), deren Rechtsnachfolgerinnen für die Sparte Aluminiumherstellung in Griechenland seit Juli 2007 die Alouminion AE und seit Mai 2015 die Alouminion tis Ellados VEAE (im Folgenden: Alouminion) sind, mit der öffentlichen Stromversorgungsgesellschaft DEI einen Vertrag (im Folgenden: Vertrag von 1960), aufgrund dessen ihr ein Vorzugstarif für die Stromversorgung gewährt wurde.

3 Art. 2 Abs. 3 des Vertrags von 1960 sah seine stillschweigende Verlängerung für aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren vor, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von zwei Jahren per Einschreiben mit Rückschein gekündigt wird.

4 Aufgrund einer von AtE mit dem griechischen Staat geschlossenen und durch eine gesetzesvertretende Verordnung von 1969 formalisierten Vereinbarung sollte der Vertrag von 1960 zum enden, es sei denn, er würde gemäß seinen Bestimmungen verlängert.

5 Mit Beschluss vom vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass der AtE gewährte Vorzugstarif eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

6 Im Februar 2004 gab DEI gegenüber AtE ihre Absicht bekannt, den Vertrag von 1960 zu kündigen, und stellte gemäß den Vertragsbestimmungen die Anwendung des Vorzugstarifs ab dem ein.

7 AtE focht diese Kündigung vor den zuständigen nationalen Gerichten an.

8 Mit Beschluss vom (im Folgenden: erste einstweilige Anordnung) setzte das Monomeles Protodikeio Athinon (mit einem Richter besetztes erstinstanzliches Gericht Athen, Griechenland) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wirkungen der Kündigung vorläufig und ex nunc aus. Es war der Auffassung, dass die Kündigung weder mit den Klauseln des Vertrags von 1960 noch mit dem anwendbaren nationalen rechtlichen Rahmen vereinbar sei.

9 DEI focht die erste einstweilige Anordnung vor dem Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen, Griechenland) an, das ihrem Antrag auf Kündigung des Vertrags von 1960 und Einstellung des Vorzugstarifs ebenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom ex nunc stattgab.

10 Im Zeitraum vom bis zum (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) kamen AtE und in der Folge Alouminion somit weiterhin in den Genuss des Vorzugstarifs.

11 Im Juli 2008 wurden bei der Kommission Beschwerden erhoben. Mit Schreiben vom informierte sie die Hellenische Republik über ihren Beschluss, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren zu eröffnen, und forderte die Beteiligten auf, binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

12 Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. 2010, C 96, S. 7) veröffentlicht.

13 Darin äußerte die Kommission Zweifel, inwieweit der Vorzugstarif, der AtE und danach Alouminion während des fraglichen Zeitraums von DEI in Rechnung gestellt wurde, dem Tarif der übrigen Großindustriekunden für Hochspannungselektrizität entsprochen habe, da die Anwendung des Vorzugstarifs am hätte enden sollen, aber durch die erste einstweilige Anordnung verlängert worden sei.

14 Die Hellenische Republik, Alouminion und DEI reichten ihre jeweiligen Stellungnahmen bei der Kommission ein.

15 In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hellenische Republik durch die Anwendung des Vorzugstarifs während des fraglichen Zeitraums AtE und Alouminion rechtswidrig eine staatliche Beihilfe in Höhe von 17,4 Mio. Euro gewährt habe. Da diese Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden sei und damit mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, forderte die Kommission die Hellenische Republik auf, sie von Alouminion zurückzufordern.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16 Mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Alouminion Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und auf Verurteilung der Kommission in die Kosten.

17 Alouminion stützte ihre Klage auf zehn Klagegründe, mit denen sie hauptsächlich die Einstufung der fraglichen Maßnahme als neue Beihilfe, hilfsweise, die Einstufung des Vorzugstarifs als staatliche Beihilfe und, äußerst hilfsweise, die aus der fraglichen Maßnahme resultierende Verpflichtung zur Rückforderung der neuen Beihilfe rügte.

18 Das Gericht hielt den ersten Klagegrund für stichhaltig und hob den streitigen Beschluss auf, ohne über die übrigen Klagegründe zu entscheiden.

Zum Rechtsmittel

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

19 Alouminion hält das vorliegende Rechtsmittel für unzulässig.

20 DEI weist darauf hin, dass das Gericht im ersten Rechtszug ihrem Antrag, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, stattgegeben habe. Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sehe vor, dass die Streithelfer im Verfahren des ersten Rechtszugs ein Rechtsmittel einlegen könnten, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berühre.

21 Um dem streitigen Beschluss nachzukommen, habe sie die in Rede stehende staatliche Beihilfe zuzüglich Zinsen zurückgefordert, und zwar 21 276 766,43 Euro. Da das angefochtene Urteil den streitigen Beschluss für nichtig erklärt habe, gebe es für diese Rückforderung keine Rechtsgrundlage mehr.

22 Somit müsse sie möglicherweise den zurückgeforderten Betrag rückerstatten und sei daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs als durch das angefochtene Urteil unmittelbar berührt anzusehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts nur dann einlegen, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar berührt.

24 Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Kläger, der zur Durchführung des Urteils des Gerichts möglicherweise einen Betrag zurückzahlen muss, als durch dieses Urteil unmittelbar betroffen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom , Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, und , EU:C:2002:524, Rn. 46 bis 58, sowie , , und , EU:C:2003:534, Rn. 52 und 53).

25 Im vorliegenden Fall wäre DEI zur Durchführung des angefochtenen Urteils verpflichtet, den Betrag zurückzuzahlen, den sie zurückgefordert hatte, um dem streitigen Beschluss nachzukommen, d. h. 21 276 766,43 Euro, die der Differenz zwischen dem Alouminion unzulässig gewährten Vorzugstarif für die Stromversorgung und dem Normaltarif entsprechen.

26 Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil geeignet ist, die wirtschaftliche Lage von DEI im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar zu berühren. Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

Begründetheit

27 DEI stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

28 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, rügt DEI, unterstützt durch die Kommission, das Gericht habe gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie gegen Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) verstoßen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

  • Vorbringen der Parteien

29 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt DEI, unterstützt durch die Kommission, die vom Gericht getroffene Feststellung, dass die Verlängerung einer bestehenden Beihilfe nicht ipso facto eine neue Beihilfe darstelle.

30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei (, EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), und vom , Todaro Nunziatina & C… (, EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

31 Jedoch gehe aus den Urteilen vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), und vom , Todaro Nunziatina & C… (, EU:C:2010:291), nicht hervor, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe nicht schon für sich allein genommen zur Gewährung einer neuen Beihilfe führe; jedenfalls lasse sich das Urteil vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

32 Dass mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, sei eine offenkundige Folge der Art. 107 und 108 AEUV.

33 Das mit diesen Vorschriften eingeführte System der Kontrolle staatlicher Beihilfen sehe ein unterschiedliches Verfahren vor, je nachdem, ob es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine neue oder eine bestehende Beihilfe handele. Würde jedoch anerkannt, dass die Verlängerung einer bestehenden Beihilfe nicht ipso facto eine neue Beihilfe darstelle, könnte ein Mitgliedstaat diesen Verfahrensunterschied dadurch umgehen, dass er eine solche Beihilfe unbegrenzt oder nur kurzzeitig verlängere.

34 Der Begriff „bestehende Beihilfe” müsse daher eng ausgelegt werden, um die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Anmeldung und zur Aussetzung nicht zu beeinträchtigen, was der Gerichtshof in den Urteilen vom , Italien/Kommission (, EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), und vom , Spanien/Kommission (, EU:C:2002:196, Rn. 24), im Übrigen bereits anerkannt habe.

35 Demgegenüber sei der Begriff „neue Beihilfe” weit auszulegen, weil er gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen” umfasse.

36 Außerdem sei gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. 2004, L 140, S. 1, Berichtigung ABl. 2005, L 25, S. 74) „[f]ür den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 … die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann”.

37 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der Tatsache, dass sich die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission auf die Prüfung der Wirtschaftsdaten und Umstände stütze, die auf dem betreffenden Markt zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses bestünden, und auf die Dauer, für die die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sei, könne die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Beihilfe nicht als eine Änderung „rein formaler oder verwaltungstechnischer Art” im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 angesehen werden, sondern stelle eine Änderung einer bestehenden Beihilfe dar.

38 Nach Ansicht von DEI folgt die in Rn. 53 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung derselben Logik.

39 Alouminion ist der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sei.

40 Das Gericht habe in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Auslegungsmethode erläutert, der für die Feststellung, ob es tatsächlich eine Änderung einer bestehenden Beihilferegelung gegeben habe, zu folgen sei, und es habe daher nicht den Versuch unternommen, die in Rn. 53 dieses Urteils angeführte ständige Rechtsprechung zu nuancieren.

41 Das Urteil vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), sei im vorliegenden Fall relevant, da der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt habe, dass die in Rede stehende Maßnahme die Rechtsvorschriften, mit der die streitigen Vorteile eingeführt worden seien, nicht geändert habe, sowohl was ihre Art als auch die Tätigkeiten der öffentlichen Einrichtung betreffe, für die sie gegolten hätten, und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese Maßnahme nicht als Einführung oder Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden könne. Dieselbe Schlussfolgerung sei im vorliegenden Fall zu ziehen, da die erste einstweilige Anordnung die rechtliche und vertragliche Grundlage der bestehenden Beihilfe weder verändert noch ersetzt habe.

42 Auch habe das Gericht zu Recht das Urteil vom , Todaro Nunziatina & C… (, EU:C:2010:291), angeführt, da der Gerichtshof, auch wenn er in den Rn. 46 und 47 dieses Urteils entschieden habe, dass in den Fällen, in denen die Änderung des gesetzlichen rechtlichen Rahmens zu einer Erhöhung der für die Beihilferegelung bewilligten Haushaltsmittel und zu einer Verlängerung von deren Dauer führe, eine rechtswidrige Beihilfe vorliege, demgegenüber die Auffassung vertreten habe, dass dies nicht bei Sachverhalten der Fall sei, in denen zwar der gesetzliche Rahmen verändert, die Höhe der Beihilfe aber nicht beeinflusst werde.

43 Alouminion schließt daraus, dass das Gericht unter Berücksichtigung dieser Urteile keinen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es in Rn. 55 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden könne.

44 In Bezug auf das Vorbringen, dass die Verlängerung einer bestehenden Beihilfe ipso facto eine neue Beihilfe darstelle, macht Alouminion geltend, dass die Rechtsprechung, auf die sich DEI und die Kommission in diesem Zusammenhang beriefen, im vorliegenden Fall nicht relevant sei, da sie die strenge Beurteilung des Begriffs „bestehende Beihilfe” und nicht die Beurteilung des Begriffs „Verlängerung” betreffe.

  • Würdigung durch den Gerichtshof

45 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren unterschiedlich ist, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission rechtzeitig zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (vgl. in diesem Sinne , EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie , EU:C:2015:185, Rn. 35).

46 Zum einen sind neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen”.

47 Zum anderen ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 „[f]ür den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 659/1999 … die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann”.

48 Des Weiteren entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Begriff „staatliche Beihilfe” einem objektiven Sachverhalt, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 16, , EU:C:2003:444, Rn. 86, sowie vom , Chronopost und La Poste/UFEX u. a., und , EU:C:2008:375, Rn. 144).

49 Daraus folgt, dass sich die Bewertung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission auf die Beurteilung der Wirtschaftsdaten und Umstände stützt, die auf dem betreffenden Markt zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, und u. a. die Dauer, für die die Gewährung dieser Beihilfe vorgesehen ist, berücksichtigt. Folglich stellt die Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe einen Gesichtspunkt dar, der die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission beeinflussen kann.

50 Unter diesen Umständen ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom , Kommission/Rat (, EU:C:2013:784, Rn. 59) und Kommission/Rat (, EU:C:2013:785, Rn. 58), entschieden hat, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen und stellt daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Beihilfe dar.

51 Die Begründetheit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist in Anbetracht all dieser Erwägungen zu prüfen.

52 Im Rahmen dieses ersten Teils rügt DEI, unterstützt durch die Kommission, im Wesentlichen die Feststellung des Gerichts, dass die Verlängerung einer bestehenden Beihilfe nicht ipso facto eine neue Beihilfe darstelle.

53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), und vom , Todaro Nunziatina & C… (, EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom , Kommission/Rat (, EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat (, EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

54 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils seine Aussage, dass „für die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV bei der Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, Maßstab die Bestimmungen sind, in denen sie vorgesehen sind, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen”, zum einen auf das Urteil vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), gestützt hat.

55 Zum anderen hat das Gericht in dieser Randnummer auf die Rn. 46 und 47 des Urteils vom , Todaro Nunziatina & C… (, EU:C:2010:291), Bezug genommen und hinzugefügt, dass „die ursprüngliche Beihilferegelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt [wird], wenn die Änderung sie in ihrem Kern selbst betrifft”.

56 Diese Auslegung beruht jedoch auf einem fehlerhaften Verständnis des letztgenannten Urteils. Aus dessen Rn. 46 und 47 geht nämlich nur hervor, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der betreffende Mitgliedstaat dadurch, dass er sowohl eine Erhöhung der für die fragliche Beihilferegelung bereitgestellten Haushaltsmittel als auch eine Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Regelung um zwei Jahre vorgesehen hat, eine neue Beihilfe geschaffen hatte, die sich von der durch die Kommission genehmigten unterschied.

57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom , Kommission/Rat (, EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat (, EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), und vom , Todaro Nunziatina & C… (, EU:C:2010:291). Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof in diesen Urteilen vom ausdrücklich auf die Rn. 46 und 47 dieses letztgenannten Urteils Bezug genommen hat.

58 Außerdem ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem vom Gericht festgestellten und in den Rn. 2 bis 10 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Sachverhalt, dass der Vertrag von 1960 am auslaufen sollte, es sei denn, er würde gemäß seinen Bestimmungen verlängert. Im Februar 2004 teilte DEI gegenüber AtE jedoch ihre Absicht mit, den Vertrag zu kündigen, und stellte die Anwendung des Vorzugstarifs ab dem ein. Die erste einstweilige Anordnung setzte jedoch die Wirkungen dieser Kündigung vorläufig aus, so dass AtE und anschließend Alouminion während des fraglichen Zeitraums weiterhin in den Genuss des Vorzugstarifs kamen.

59 Daher hatte entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils die erste einstweilige Anordnung dadurch, dass mit ihr die Anwendung des Vorzugstarifs während des fraglichen Zeitraums wiederhergestellt wurde, die Wirkung, die zeitlichen Grenzen der Anwendung dieses Tarifs, wie sie im Vertrag von 1960 vereinbart waren, und damit die zeitlichen Grenzen der Beihilferegelung, wie sie von der Kommission in ihrem Beschluss vom genehmigt worden war, zu verändern. Die erste einstweilige Anordnung ist daher als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen.

60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom , Namur-Les assurances du crédit (, EU:C:1994:311), und vom , Todaro Nunziatina & C… (, EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom , Kommission/Rat (, EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat (, EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

61 Dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

  • Vorbringen der Parteien

62 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht DEI, unterstützt durch die Kommission, geltend, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 61 bis 68 des angefochtenen Urteils fehlerhaft seien.

63 Erstens tragen DEI und die Kommission vor, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 53 und 61 bis 63 des angefochtenen Urteils für die Feststellung, dass nur die Verlängerung der Dauer einer bestehenden Beihilfe durch gesetzgeberisches Tätigwerden die Einführung einer neuen Beihilfe zur Folge haben könne, auf die Urteile vom , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (, und , EU:T:2002:59), und vom , Italien/Kommission (, EU:T:2010:267), Bezug genommen habe, diese Urteile fehlerhaft ausgelegt habe.

64 Insoweit sei, wenn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schon ein einem Mitgliedstaat zurechenbares Unterlassen das Entstehen einer Beihilfe zur Folge haben könne (Urteil vom , Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., und , EU:C:2013:175, Rn. 100 bis 103), dies erst recht bei einer Handlung einer staatlichen Einrichtung der Fall, auch wenn es sich nicht um ein gesetzgeberisches Tätigwerden handele.

65 Zweitens habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (, und , EU:T:2002:59), und vom , Italien/Kommission (, EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei. Es stehe nämlich fest, dass sich im vorliegenden Fall die Verlängerung der Anwendung des Vorzugstarifs nicht automatisch aus dem Vertrag von 1960, sondern aus der ersten einstweiligen Anordnung ergeben habe.

66 Drittens gehe entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 65 bis 67 des angefochtenen Urteils, aus dem Urteil vom , Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (, , und , EU:T:2011:493), nicht hervor, dass eine Maßnahme wie die erste einstweilige Anordnung nur dann eine neue Beihilfe darstelle, wenn sie den rechtlichen Rahmen der bestehenden Beihilfe ändere und damit diese Beihilfe im Kern verändere. In Wirklichkeit ergebe sich aus diesem Urteil, dass sogar eine nicht substanzielle Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe die Einführung einer neuen Beihilfe zur Folge habe.

67 Ferner macht die Kommission geltend, dass die Rechtsgrundlage der Beihilfe während des fraglichen Zeitraums die erste einstweilige Anordnung gewesen sei und dass das Gericht daher in den Rn. 64, 67 und 68 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden habe, dass die erste einstweilige Anordnung nicht zum Gegenstand gehabt habe, den rechtlichen Rahmen des Vertrags von 1960 zu ändern, sondern einfach seinen Inhalt vorläufig ausgelegt habe.

68 Damit sei das Gericht davon ausgegangen, dass nur dieser Vertrag Rechtswirkungen entfaltet habe. Nach Ansicht der Kommission wird durch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschlüsse jedoch nicht der Rechtsstreit vorläufig ausgelegt und entschieden, sondern entfalten diese eigenständige Rechtswirkungen, indem sie bestehende Rechte und Pflichten anerkennen und neue Rechte und Pflichten begründen. Das nationale Gericht könne insbesondere dann einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn es zum einen zur Wahrung eines Rechts oder zur Regelung einer Situation erforderlich sei und es zum anderen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr dringend oder notwendig sei. Somit könnten diese Maßnahmen die Wahrung eines Rechts in Betracht ziehen, das mit der Klage in der Hauptsache in Zusammenhang stehe, das aber nicht zwangsläufig dasselbe Recht sei wie das, für das mit der Klage in der Hauptsache dauerhafter Rechtsschutz begehrt werde.

69 Alouminion ist der Auffassung, dass die erste einstweilige Anordnung weder den ursprünglichen nationalen rechtlichen Rahmen noch den gesetzlichen Rahmen des Vorzugstarifs geändert habe und dass daher der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sei.

70 DEI nehme zu Unrecht auf das Urteil vom , Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (, , und , EU:T:2011:493), Bezug, um geltend zu machen, dass selbst eine unwesentliche Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe die Einführung einer neuen Beihilfe darstelle. Aus der italienischen Sprachfassung dieses Urteils ergebe sich nämlich, dass eine solche Umgestaltung nur zur Einführung einer neuen Beihilfe führen „kann”.

71 Aus den Urteilen vom , Diputación Foral de Álava/Kommission (, und , EU:T:2002:59), sowie vom , Italien/Kommission (, EU:T:2010:267), ergebe sich zudem, dass das Gericht zwar entschieden habe, dass die in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, in Rede stehenden Beihilfen neue Beihilfen dargestellt hätten, dies jedoch nur deshalb, weil der Gesetzgeber tätig geworden sei.

72 Die von DEI angeführte Rechtsprechung schließlich, wonach selbst ein einem Mitgliedstaat zurechenbares Unterlassen das Entstehen einer Beihilfe zur Folge haben könne, sei im vorliegenden Fall nicht relevant.

  • Würdigung durch den Gerichtshof

73 Zunächst ist in Bezug auf die Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 63 des Urteils ausgeführt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (, und , EU:T:2002:59), und vom , Italien/Kommission (, EU:T:2010:267), ergangen seien, die in Rede stehenden Verlängerungen nur deshalb nicht als „neue Beihilfen” angesehen worden seien, „weil diese – alles andere als automatischen – Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern”.

74 Auch wenn aus der Darstellung des jeweiligen Sachverhalts in den Rn. 1 bis 9 des Urteils vom , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (, und , EU:T:2002:59), und in den Rn. 1 bis 11 des Urteils vom , Italien/Kommission (, EU:T:2010:267), hervorgeht, dass sich die in Rede stehenden Verlängerungen aus einem gesetzgeberischen Tätigwerden ergaben, ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht deshalb in diesen Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass diese Verlängerungen neue Beihilfen darstellten.

75 Es geht nämlich insbesondere aus den Rn. 174 und 175 des Urteils vom , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (, und , EU:T:2002:59), hervor, dass die in Rede stehende Beihilfe auf der Grundlage von Rechtsvorschriften – d. h. einem gesetzgeberischen Tätigwerden – gewährt wurde, die erlassen wurden, als das Königreich Spanien bereits ein Mitgliedstaat war, und dass, auch wenn der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteil nur die „Fortschreibung” einer früheren Maßnahme darstellte, die in Rede stehende Beihilfe wegen der Änderung ihrer Geltungsdauer gleichwohl als eine neue Beihilfe anzusehen war. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Verlängerungen wegen ihrer Wirkungen als neue Beihilfen angesehen wurden und nicht deshalb, weil sie Folge eines gesetzgeberischen Tätigwerdens waren.

76 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (, und , EU:T:2002:59), und vom , Italien/Kommission (, EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

77 Es ist jedoch hervorzuheben, dass aus dem vom Gericht festgestellten und in den Rn. 8 bis 10 des vorliegenden Urteils dargestellten Sachverhalt eindeutig hervorgeht, dass im vorliegenden Fall die Verlängerung der Anwendung des Vorzugstarifs nicht automatisch Ausfluss des Vertrags von 1960 war, sondern sich aus der ersten einstweiligen Anordnung ergab.

78 Folglich beruhen die Erwägungen in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Urteile vom , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (, und , EU:T:2002:59), und vom , Italien/Kommission (, EU:T:2010:267).

79 Was sodann die Rn. 65 bis 68 des angefochtenen Urteils betrifft, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 65 und 66 des Urteils ausgeführt hat, dass im Urteil vom , Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (, , und , EU:T:2011:493), zwar entschieden worden sei, dass Beihilfen, die auf einer Rechtsgrundlage gewährt würden, die von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweiche, als neue Beihilfen eingestuft werden müssten, dass jedoch in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, die ursprüngliche Beihilfe von der Kommission genehmigt und die neue Beihilfe durch einen neuen, zur Genehmigungsentscheidung der Kommission im Widerspruch stehenden Rechtsakt gewährt worden seien.

80 Nachdem das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, dass in der vorliegenden Rechtssache die erste einstweilige Anordnung nicht zum Ziel gehabt habe, den rechtlichen Rahmen des Vorzugstarifs gegenüber dem von der Kommission genehmigten zu ändern, ist es dann in Rn. 68 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Beihilfe nicht die erste einstweilige Anordnung sei, sondern der Vertrag von 1960 und das einschlägige nationale Recht, wie es vorläufig durch die erste einstweilige Anordnung ausgelegt worden sei.

81 Da insoweit aus Rn. 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die erste einstweilige Anordnung dadurch, dass mit ihr die Anwendung des Vorzugstarifs während des fraglichen Zeitraums verlängert wurde, die Wirkung hatte, die zeitlichen Grenzen des Vertrags von 1960 und damit die zeitlichen Grenzen des Vorzugstarifs, wie sie in Rn. 4 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, zu verändern, war die Rechtsgrundlage der Beihilfe während des fraglichen Zeitraums die erste einstweilige Anordnung.

82 Folglich sind die Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft.

83 Dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit ebenfalls stattzugeben.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

  • Vorbringen der Parteien

84 Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht DEI geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass eine einstweilige Anordnung eines nationalen Gerichts nicht die Gewährung einer Beihilfe zum Ergebnis haben könne.

85 DEI weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig seien, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern, die sich aus der Gewährung einer Beihilfe unter Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Aussetzung ergebe, und dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte, die solche Maßnahmen erließen, damit zum System der präventiven Kontrolle staatlicher Beihilfen gehörten.

86 Daraus folge, dass jedes nationale Gericht einschließlich desjenigen, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheide, verpflichtet sei, zu prüfen, ob eine von ihm selbst angeordnete Maßnahme Ergebnisse zur Folge haben könne, die sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar machen könnten, weil sie zur Gewährung eines künftigen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteils führe.

87 Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die vorläufige Beurteilung der Kündigung des Vertrags von 1960 durch das nationale Gericht in der ersten einstweiligen Anordnung die Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsnatur und der Folgen der Anwendung des Vorzugstarifs nach dem Ablauf seines ursprünglichen Gültigkeitszeitraums nicht endgültig habe beseitigen können und dass diese Anordnung der vorherigen Kontrolle nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hätte unterworfen werden müssen.

88 Die Kommission ist wie DEI der Auffassung, dass der Umstand, dass durch eine einstweilige Anordnung des nationalen Gerichts eine neue Beihilfe eingeführt worden sei, für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt irrelevant sei.

89 Eine gegenteilige Schlussfolgerung liefe darauf hinaus, den Begriff „Beihilfe” nach Maßgabe der Stelle, die die Maßnahme erlasse, mit der die Beihilfe eingeführt werde, subjektiv auszulegen und stünde daher der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom , France Télécom/Kommission (, EU:C:2011:811, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), entgegen, in dem entschieden worden sei, dass der Begriff „staatliche Beihilfe” Rechtscharakter habe und auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte und entsprechend den Wirkungen dieser Beihilfe auszulegen sei.

90 Das Argument von DEI, wonach es Aufgabe des nationalen Gerichts sei, im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes jede Maßnahme, mit der eine neue Beihilfe eingeführt oder eine bestehende Beihilfe umgestaltet werde, bei der Kommission anzumelden und ihrer präventiven Kontrolle zu unterwerfen, werde durch das Urteil vom , Lucchini (, EU:C:2007:434, Rn. 59 bis 63), bestätigt, aus dem hervorgehe, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission und der Vorrang des Unionsrechts das nationale Gericht verpflichteten, eine nationale Bestimmung nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung die Rückforderung der staatlichen Beihilfe behindern würde.

91 Die Kommission stellt außerdem fest, dass gemäß Rn. 58 ihrer Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1), wenn die Gefahr bestehe, dass die Auszahlung einer rechtswidrigen Beihilfe während eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens erfolge, das einzelstaatliche Gericht aufgrund seiner Verpflichtung, Verstöße gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu verhindern, unter Umständen eine einstweilige Anordnung erlassen müsse, um eine rechtswidrige Auszahlung zu verhindern, bis die materiell-rechtlichen Fragen geklärt seien. Sie schließt daraus, dass ein nationales Gericht rein logisch nicht selbst für solche Beihilfen ursächlich sein könne.

92 Alouminion ist der Auffassung, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe und daher zurückzuweisen sei.

93 In Wirklichkeit habe das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die erste einstweilige Anordnung nicht die Gewährung eines neuen Vorteils zur Folge gehabt habe, der sich von der bestehenden Beihilfe unterscheide. Das Gericht habe daher nicht den Fall ausgeschlossen, dass eine staatliche Beihilfe mittels einer Entscheidung eines nationalen Gerichts gewährt werde, die einen neuen Vorteil gewähre, der sich von der bestehenden Beihilfe unterscheide, sondern sei einfach zu dem Ergebnis gelangt, dass dies vorliegend nicht der Fall sei.

94 Jedenfalls sei Rn. 58 des angefochtenen Urteils eine Hilfserwägung, soweit in ihr die Begründung in den Rn. 55 bis 57 dieses Urteils im Umkehrschluss bestätigt werde, und die Beurteilung des Inhalts der ersten einstweiligen Anordnung durch das Gericht stelle eine Tatsachenwürdigung dar, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht prüfen könne.

  • Würdigung durch den Gerichtshof

95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt, denen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (, EU:C:1994:311, Rn. 14, , EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie , EU:C:2015:185, Rn. 36).

96 Die nationalen Gerichte sind nämlich nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; diese Prüfung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne , EU:C:2011:814, Rn. 27, , EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie , EU:C:2015:185, Rn. 37).

97 Hingegen wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (, EU:C:2011:814, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, , EU:C:2013:525, Rn. 39, sowie , EU:C:2013:755, Rn. 28).

98 Die nationalen Gerichte können zu diesem Zweck mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff „staatliche Beihilfe” auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (, EU:C:2007:434, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie , EU:C:2013:525, Rn. 38).

99 Wenn die nationalen Gerichte zu der Feststellung gelangen, dass die betreffende Maßnahme tatsächlich bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, müssen sie prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Pflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, diese Maßnahme für rechtswidrig erklären (, EU:C:2015:185, Rn. 68).

100 Es obliegt ihnen nämlich, aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (, EU:C:2011:814, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101 Die nationalen Gerichte sind u. a. befugt, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, die sich aus der Gewährung einer Beihilfe unter Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Aussetzung ergibt (vgl. Urteile vom , Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, , EU:C:1991:440, Rn. 11, , EU:C:1996:285, Rn. 39, 40 und 53 sowie , EU:C:2013:755, Rn. 34). Wie Rn. 58 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1) vorsieht, muss somit das einzelstaatliche Gericht, wenn die Gefahr besteht, dass die Auszahlung einer rechtswidrigen Beihilfe während eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens erfolgt, aufgrund seiner Verpflichtung, Verstöße gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu verhindern, unter Umständen eine einstweilige Anordnung erlassen, um eine rechtswidrige Auszahlung zu verhindern, bis die materiell-rechtlichen Fragen geklärt sind.

102 In Anbetracht all dieser Erwägungen ist die Begründetheit des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, mit dem DEI dem Gericht vorwirft, in Rn. 58 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass eine einstweilige Anordnung eines nationalen Gerichts die Wirkung haben kann, eine staatliche Beihilfe zu gewähren.

103 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass, wenn man annähme, dass die erste einstweilige Anordnung die Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV darstelle, „das nationale Gericht, wenn es vorläufig in einem Rechtsstreit über einen Vertrag wie im vorliegenden Fall zu entscheiden hat, tatsächlich und rechtlich gezwungen [wäre], der Kommission nicht nur die neuen Beihilfen oder die Umgestaltungen von Beihilfen im eigentlichen Sinne, die einem Unternehmen, das Nutznießer einer bestehenden Beihilfe ist, gewährt werden, anzuzeigen und ihrer präventiven Kontrolle zu unterstellen, sondern alle Maßnahmen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer von Beihilfen, die im Grundsatz weiter bestehen, für einen bestimmten Zeitraum auswirken können, und obwohl die Kommission keinen Beschluss über die Genehmigung oder über die Unvereinbarkeit erlassen hat”.

104 Somit hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils eine Unterscheidung zwischen „neuen Beihilfen oder … Umgestaltungen von Beihilfen im eigentlichen Sinne” und den Maßnahmen vorgenommen, die die Auslegung und Durchführung eines von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigten Vertrags, oder anders gesagt, der Maßnahmen wie der ersten einstweiligen Anordnung betreffen, und hat daraus geschlossen, dass das nationale Gericht, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet, nicht den Verpflichtungen unterliegt, die den nationalen Gerichten allgemein gemäß Art. 107 und 108 AEUV obliegen.

105 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Regeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht. Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen (, EU:C:2013:755, Rn. 41).

106 Des Weiteren hat der Gerichtshof in den Rn. 46 und 47 des Urteils vom , P… (, EU:C:2013:525), entschieden, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob nicht die Durchführungsbestimmungen einer Beihilferegelung geändert wurden, und, falls sich zeigen sollte, dass diese Änderungen eine Ausdehnung der Tragweite der Regelung bewirkt haben, anzunehmen sein könnte, dass eine neue Beihilfe vorliegt, was die Anwendbarkeit des Notifizierungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zur Folge hat.

107 Folglich ist festzustellen, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass ein mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasstes nationales Gericht aufgrund der Tatsache, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheide, nicht verpflichtet sei, der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV „alle Maßnahmen [anzuzeigen], die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer von Beihilfen, die im Grundsatz weiter bestehen, für einen bestimmten Zeitraum auswirken können”.

108 Den nationalen Gerichten, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden, die Möglichkeit einzuräumen, sich den Verpflichtungen zu entziehen, die ihnen im Rahmen der von den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Kontrolle staatlicher Beihilfen obliegen, würde nämlich dazu führen, dass diese Gerichte die Grenzen ihrer eigenen Befugnisse, mit denen die Beachtung des Unionsrechts im Bereich staatlicher Beihilfen sichergestellt werden soll, sowie die in Rn. 105 des vorliegenden Urteils genannte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen verletzen, und somit unbestreitbar die praktische Wirksamkeit dieser Artikel beeinträchtigen.

109 Mithin ist dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

110 Unter diesen Umständen ist dem ersten Rechtsmittelgrund in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es notwendig wäre, die anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen.

Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

111 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache an das Gericht zurückverweisen.

112 Da das Gericht im vorliegenden Fall nur einen der von den Parteien vorgetragenen Klagegründe geprüft hat, hält der Gerichtshof den vorliegenden Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif. Deshalb ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Kosten

113 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

  1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Alouminion/Kommission (, EU:T:2014:859), wird aufgehoben.

  2. Die Rechtssache T-542/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2016:797

Fundstelle(n):
UAAAG-53267