EuGH Urteil v. - C-81/10 P

Begriff der Beihilfe – Gewerbesteuerregelung für France Télécom – Grundsatz der Rechtssicherheit

Instanzenzug:

Gründe

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die France Télécom SA (im Folgenden: France Télécom) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom , Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05, Slg. 2009, II-4315, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (ABl. 2005, L 269, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

Das Gericht hat im angefochtenen Urteil den rechtlichen Rahmen und den Sachverhalt des ihm unterbreiteten Rechtsstreits wie folgt dargestellt:

"...

2. Gewerbesteuerpflicht von France Télécom

Allgemeine Regelung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die gesetzlich geregelt und im Code général des impôts (Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) kodifiziert ist.

[D]ie Gewerbesteuer [wird] jährlich von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die am 1. Januar eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben.

[D]ie Gewerbesteuer [wird] entsprechend der Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen festgesetzt, die nach wirtschaftlichen Kriterien anhand der Bedeutung der Tätigkeit beurteilt wird, die der Abgabenpflichtige im Gebiet der begünstigten Körperschaft ausübt.

Die Gewerbesteuer ist somit eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage nicht der Gewinn ist, der aus der Tätigkeit des Unternehmens erzielt wird, sondern - zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse - ein Bruchteil des Wertes der Produktionsfaktoren, nämlich Kapital und Arbeit, die der Abgabenpflichtige in der jeweiligen Gemeinde, in der die Steuer erhoben wird, einsetzt.

[F]ür die Steuererhebung in den Jahren 1994 bis 2002 ... bestand ... die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer für die der Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen zum einen aus dem Mietwert der Sachanlagen, über die der Abgabenpflichtige für Zwecke seiner gewerblichen Tätigkeit im Bezugszeitraum verfügt hatte, und zum anderen aus einem Bruchteil der während dieses Bezugszeitraums gezahlten Gehälter.

... Bezugszeitraum [ist] das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Besteuerung, wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, oder, wenn dies nicht der Fall ist, das im vorletzten Jahr vor dem Jahr der Besteuerung abgeschlossene Geschäftsjahr.

[D]ie Gewerbesteuer [wird] in der jeweiligen Gemeinde, in der der Abgabenpflichtige über Räume oder Grundstücke verfügt, unter Berücksichtigung des Mietwerts der in ihr belegenen oder ihr angegliederten Vermögensgegenstände einerseits und der an das Personal gezahlten Gehälter andererseits erhoben ...

...

Für France Télécom geltende Vorschriften

Grundsatz der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuerrecht

Das Gesetz 90-568 [vom über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes (JORF vom , S. 8069, im Folgenden: Gesetz 90-568)], das der Errichtung von France Télécom ... zugrunde liegt, sieht ... besondere Vorschriften für die Besteuerung vor.

... France Télécom [ist] vorbehaltlich [bestimmter] Ausnahmen ... den Steuern und Abgaben ... grundsätzlich ... wie Privatunternehmen, die entsprechende Geschäfte tätigen[, unterworfen].

Pauschalabgabe

... France Télécom [durfte] bis zum nur den Steuern und Abgaben unterworfen werden, die tatsächlich vom Staat getragen werden. France Télécom hatte daher insbesondere weder Körperschaftsteuer noch Gemeindesteuern - zu denen auch die Gewerbesteuer zählt - zu entrichten. Im Gegenzug hatte France Télécom für die Jahre 1991 bis 1993 einen Beitrag zu entrichten, der jährlich durch das Haushaltsgesetz bis zu einem Betrag festgelegt wurde, dessen Basis vor der Aktualisierung dem Saldo entsprach, der durch den Zusatzhaushalt Telekommunikation für das Jahr 1989 frei wurde ...

Steuersonderregelung

...

Die [als Gewerbesteuer geschuldete] Steuer, die sich für die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nach den allgemeinen Regeln des CGI richtete ..., wurde unter Heranziehung eines landesweiten gewichteten Durchschnittssteuersatzes erhoben, dem die Steuersätze zugrunde lagen, die im vorhergehenden Jahr von allen lokalen Gebietskörperschaften beschlossen worden waren ...

Auf France Télécom wurde ferner ein Satz von 1,9 % statt 8 % für Verwaltungskosten angewandt, ein Zusatzbetrag, den der Staat als Ausgleich für den Aufwand erhob, der der Finanzverwaltung durch die Erstellung der Erhebungsregister und die Beitreibung der Gewerbesteuer zugunsten der lokalen Gebietskörperschaften entstand.

Die durch die Steuer aufgebrachten Mittel waren an den Staat bzw., was den Teil betrifft, der die für 1994 entrichteten Steuerbeträge überstieg, die jährlich entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex angepasst wurden, an den nationalen Ausgleichsfonds für die Gewerbesteuer zu zahlen ...

...

3. Verwaltungsverfahren

Die 'Association des collectivités territoriales pour le retour de la taxe professionnelle de France Télécom et de La Poste dans le droit commun' (Verband der Gebietskörperschaften für die Rückführung der Gewerbesteuer von France Télécom und La Poste in das allgemeine Steuerrecht) legte am bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der geltend gemacht wurde, dass die Steuersonderregelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe sei. Die Beschwerdeführerin bezog sich insbesondere auf den Einnahmeverlust, den die Anwendung eines landesweiten gewichteten Durchschnittssteuersatzes für bestimmte Gemeinden zur Folge [habe].

Aufgrund dieser Beschwerde beschloss die Kommission am , das Vorprüfungsverfahren bezüglich der Steuersonderregelung einzuleiten. Sie richtete deswegen ein Auskunftsverlangen an die Französische Republik.

Mit Schreiben vom beantwortete die Französische Republik das Auskunftsverlangen mit dem Hinweis, dass die Steuersonderregelung keine staatliche Beihilfe sei, weil sie France Télécom keinen Vorteil verschaffe und für den Staat nicht zu einem Einnahmeverlust führe.

Am erließ die Kommission einen Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG insbesondere bezüglich der Gewerbesteuerbefreiung, die France Télécom von 1991 bis 1993 zugutekam, und der Steuersonderregelung (im Folgenden: Beschluss über die Einleitung des Verfahrens). Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde der Französischen Republik mit Schreiben vom mitgeteilt. Auf Antrag der französischen Behörden stellte die Kommission am 7. März 2003 eine berichtigte Fassung dieses Beschlusses zu. In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bewertete die Kommission den Vorteil, der France Télécom eingeräumt worden war, auf ungefähr 1 Mrd. FRF pro Jahr seit 1994 (Randnrn. 73 und 74). Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde am veröffentlicht (ABl. C 57, S. 5).

...

4. Angefochtene Entscheidung

Am 19. und stimmte das Kollegium der Mitglieder der Kommission in seiner 1667. Sitzung dem Entscheidungsentwurf zu, in dem festgestellt wurde, dass France Télécom aufgrund der Steuersonderregelung während der Zeit von 1994 bis 2002 eine staatliche Beihilfe erhalten habe (im Folgenden: fragliche Beihilfe), und ermächtigte das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied, im Einvernehmen mit dem Präsidenten die endgültige Fassung der Entscheidung in französischer Sprache - der verbindlichen Sprachfassung - nach 'juristisch-sprachlicher Überarbeitung' anzunehmen.

Am erließ die Kommission die [streitige Entscheidung]. Sie wurde der Französischen Republik am zugestellt. ...

...

In der [streitigen] Entscheidung befand die Kommission, dass die Pauschalabgabe, die ... für die Jahre 1991 bis 1993 vorgesehen [gewesen sei], als Ersatz für die Gewerbesteuer angesehen werden könne, die normalerweise für die genannten Jahre zu erheben gewesen wäre. Die Befreiung von der Gewerbesteuer während des genannten Zeitraums stelle daher keine staatliche Beihilfe dar (Erwägungsgründe 22 bis 33 und 53 der [streitigen] Entscheidung).

Dagegen war die Kommission der Ansicht, dass mit der Steuersonderregelung, die von 1994 bis 2002 anwendbar gewesen sei, eine staatliche Beihilfe eingeführt worden sei, die sich aus der Differenz zwischen der Steuer, die France Télécom nach den Bedingungen des allgemeinen Steuerrechts zu tragen gehabt hätte, und dem Betrag der Gewerbesteuer ergebe, mit dem sie tatsächlich belastet worden sei (im Folgenden: Steuergefälle). Diese neue Beihilfe, die rechtswidrig unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt worden sei, sei außerdem nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie müsse daher zurückgefordert werden (Erwägungsgründe 34 bis 53 der [streitigen] Entscheidung).

Die Einordnung der Steuersonderregelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG begründete die Kommission wie folgt.

Erstens nannte die Kommission die Gründe, aus denen ihrer Meinung nach das Argument der französischen Behörden zurückzuweisen sei, dass der für den Zeitraum 1994 bis 2002 festgestellte Vorteil durch die Pauschalabgabe, die France Télécom während des Zeitraums von 1991 bis 1993 zu entrichten gehabt habe, mehr als ausgeglichen worden sei (Erwägungsgründe 35 bis 41 der [streitigen] Entscheidung).

Zunächst machte die Kommission geltend, das Gesetz 90-568 habe zwei aufeinanderfolgende und getrennte Steuerregelungen eingeführt: zum einen eine für 1991 bis 1993 anwendbare Steuerbefreiungsregelung, mit der die Steuern des allgemeinen Steuerrechts, u. a. die Gewerbesteuer, durch eine Pauschalabgabe ersetzt worden seien, und zum anderen eine besondere Ausnahmeregelung, nach der die Gewerbesteuer nicht mehr erhoben worden sei; diese sei ursprünglich ab 1994 anwendbar gewesen und mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2003 außer Kraft getreten (Erwägungsgründe 36 und 38 der [streitigen] Entscheidung).

...

Die Kommission war daher der Auffassung, sie könne nicht zulassen, dass das Steuergefälle, das France Télécom in der Zeit von 1994 bis 2002 zugutegekommen sei, durch die Pauschalabgabe ausgeglichen werde, die von 1991 bis 1993 entrichtet worden sei und die weder speziell durch das Gesetz 90-568 noch durch ihre Berechnungsweise an die Gewerbesteuer geknüpft gewesen sei (38. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die fragliche Pauschalabgabe eher der Zahlung einer Ergebnisbeteiligung an den Kapitaleigner als einer Besteuerung gleiche. Nur ausnahmsweise habe die Kommission daher zulassen können, dass diese Abgabe die vollständige Befreiung von der Gewerbesteuer, in deren Genuss France Télécom von 1991 bis 1993 gekommen sei, ausgeglichen habe. Eine normale Anwendung des Rechts hätte dagegen diese Befreiung als eine staatliche Beihilfe erscheinen lassen, deren Betrag dem des Steuergefälles hinzuzurechnen gewesen wäre, der France Télécom ab 1994 nach der Steuersonderregelung zugutegekommen sei (Erwägungsgründe 38 und 39 der [streitigen] Entscheidung).

Schließlich stellte die Kommission fest, dass das Vorbringen, wonach die geringere Besteuerung von France Télécom ab 1994 durch die Zahlungen von France Télécom zugunsten des Staates von 1991 bis 1993 auszugleichen sei, voraussetze, dass die sich nach dem allgemeinen Steuerrecht ergebende Überbesteuerung von France Télécom von 1991 bis 1993 zu einer Steuergutschrift umdefiniert werde, was sich aus dem Gesetz 90-568 nicht ergebe. Diese nachträgliche theoretische Rechtfertigung entspreche auch nicht der normalen Anwendung des französischen Steuerrechts, sondern bezwecke allein, die Rückforderung der staatlichen Beihilfe zu vermeiden, die France Télécom gewährt worden sei (40. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

Zweitens war die Kommission der Ansicht, dass das Steuergefälle für France Télécom einen Vorteil dargestellt habe, der aus Mitteln gewährt worden sei, die dem Staatshaushalt hätten zufließen müssen, und somit eine staatliche Beihilfe gewesen sei (42. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

Drittens wies die Kommission in den Erwägungsgründen 43 und 44 der [streitigen] Entscheidung darauf hin, dass sie im Stadium der Entscheidung über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht das Argument der Französischen Republik habe berücksichtigen können, wonach für die Bestimmung des konkreten Vorteils für France Télécom die Verkürzung der Bemessungsgrundlagen der Körperschaftsteuer hätte berücksichtigt werden müssen, zu der die Zahlung der höheren Gewerbesteuer geführt hätte ...

Viertens wies die Kommission die Argumente der Französischen Republik zurück, wonach die fragliche Beihilfe aufgrund der Vorschriften über die Verjährung nach Art. 15 der Verordnung [(EG)] Nr. 659/1999 [des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1)] nicht zurückgefordert werden könne, und kam zum Ergebnis, dass die fragliche Beihilfe eine neue Beihilfe, nicht aber eine bestehende Beihilfe sei (45. Erwägungsgrund [der streitigen Entscheidung]).

Zum einen wies die Kommission darauf hin, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht dazu führe, dass eine neue Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt werde, sondern lediglich dazu, dass die Kommission gehindert sei, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die mehr als zehn Jahre vor Eintritt der Verjährung gewährt worden seien (Erwägungsgründe 46 bis 48 der [streitigen] Entscheidung).

Zum anderen machte die Kommission geltend, dass das Gesetz 90-568 eine Beihilferegelung eingeführt habe und dass die eventuelle Verjährung nur die Beihilfen betreffen könne, die im Rahmen dieser Regelung gewährt worden seien, nicht aber die Regelung selbst. Der Bezugspunkt für die Frist sei daher der Tag, an dem die einzelne Beihilfe France Télécom tatsächlich gewährt worden sei, d. h. in jedem Jahr der Tag, an dem die Gewerbesteuer fällig gewesen sei (49. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Verjährungsfrist durch das Auskunftsersuchen an die Französische Republik vom unterbrochen worden sei (50. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

Die Kommission gelangte daher zum Ergebnis, dass, da die erste festgestellte Beihilfe für das Jahr 1994 gewährt worden sei, also weniger als zehn Jahre vor dem , die fragliche Beihilfe in voller Höhe zurückgefordert werden müsse (51. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung).

Fünftens führte die Kommission aus, dass die französischen Behörden keinerlei präzises Argument zur Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geltend gemacht hätten und dass die Kommission keine rechtliche Grundlage erkenne, aufgrund deren die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne (52. Erwägungsgrund [der streitigen Entscheidung]).

Die Kommission gelangte deshalb im 53. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung zum Ergebnis, dass erstens die für die Zeit von 1991 bis 1993 für France Télécom geltende Gewerbesteuerregelung keine staatliche Beihilfe darstelle und dass zweitens das Steuergefälle, das France Télécom während des Zeitraums von 1994 bis 2002 aufgrund der Steuersonderregelung zugutegekommen sei, eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und rechtswidrig durchgeführt worden sei. Sie müsse daher zurückgefordert werden.

Der genaue Betrag, der zurückzufordern sei, habe jedoch angesichts der voneinander abweichenden Informationen, die von den französischen Behörden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden seien, nicht bestimmt werden können. Die Kommission schätzte, dass sich die Beihilfe, die zurückzufordern sei, auf einen Betrag zwischen 798 Mio. und 1,14 Mrd. Euro ohne Zinsen belaufe (Erwägungsgründe 54 bis 59 [der streitigen Entscheidung]).

Im 54. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung bezog sich die Kommission auf einen Bericht, der dem französischen Parlament von der Generaldirektion für Steuern im November 2001 vorgelegt worden war; danach würde 'die unverzügliche Normalisierung der Besteuerung von France Télécom hinsichtlich der Gewerbesteuer bei unverändertem Steuersatz zu einem Steuermehraufwand von etwa 198 Mio. Euro für das Unternehmen führen'.

Im Übrigen stützte sich die Kommission auf die Schätzung vom , deren Ergebnisse in Form einer Tabelle im 54. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung dargestellt werden. Nach den von der französischen Republik zur Verfügung gestellten Zahlen hätte sich die kumulierte theoretische Besteuerung von France Télécom nach dem allgemeinen Steuerrecht für die Jahre 1994 bis 2002 auf 8,362 Mrd. Euro belaufen. Die kumulierte tatsächliche Besteuerung des Unternehmens für die genannten Jahre gemäß der Steuersonderregelung beziffere sich auf 7,222 Mrd. Euro. Das Steuergefälle, das France Télécom während des Zeitraums 1994 bis 2002 zugutegekommen sei, belaufe sich somit auf 1,14 Mrd. Euro.

Die Kommission stellte ferner fest, dass ihr die französischen Behörden mit Schreiben vom den Betrag der Steuern, der sich zulasten von France Télécom für das Jahr 2003 nach dem allgemeinen Steuerrecht ergebe (773 Mio. Euro), mitgeteilt und bestätigt hätten, dass die Schätzung vom zutreffend sei (55. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung). Erst bei den Zusammenkünften am 16. und 23. Juni [2004] hätten die französischen Behörden die Verlässlichkeit dieser Zahlen in Frage gestellt (Erwägungsgründe 56 und 57 der [streitigen] Entscheidung).

Am hätten die französischen Behörden eine neue Schätzung vorgelegt. Diese Schätzung komme zu abweichenden, in Form einer Tabelle im 58. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung wiedergegebenen Ergebnissen. Die kumulierte theoretische Besteuerung von France Télécom nach dem allgemeinen Steuerrecht für die Jahre 1994 bis 2002 sei auf 8,02 Mrd. Euro gedrückt worden. Das Steuergefälle, das France Télécom für den Zeitraum 1994 bis 2002 zugutegekommen sei, belaufe sich demnach auf 798 Mio. Euro.

Angesichts der widersprüchlichen Angaben, die die Französische Republik während des Verwaltungsverfahrens gemacht habe, könne die Kommission den Betrag, der zurückzufordern sei, nicht bestimmen; er liege jedoch zwischen 798 Mio. Euro und 1,14 Mrd. Euro zuzüglich Zinsen. Der genaue Betrag, der zurückzufordern sei, müsse von den französischen Behörden gemäß ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit im Stadium der Durchführung der [streitigen] Entscheidung festgelegt werden (Erwägungsgründe 59 und 60 der [streitigen] Entscheidung).

Nach alledem lautet der verfügende Teil der [streitigen] Entscheidung wie folgt:

'Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die [die Französische Republik] France Télécom rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] durch die Gewerbesteuerregelung für dieses Unternehmen in der Zeit vom bis ... gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) [Die Französische Republik] ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von France Télécom zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

(3) Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer Rückzahlung.

...

Artikel 3

[Die Französische Republik] teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die [sie] zu treffen beabsichtigt und die [sie] bereits getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Dabei verwendet [die Französische Republik] den im Anhang zu dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.'

Am erhob die Kommission Klage beim Gerichtshof auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der [streitigen] Entscheidung sowie aus den Art. 249 Abs. 4 EG und 10 EG verstoßen hat, dass sie die genannte Entscheidung nicht fristgerecht durchgeführt hat.

Mit Urteil vom , Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887), hat der Gerichtshof der Klage der Kommission stattgegeben."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Im Rahmen ihrer am und am beim Gericht eingereichten Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung machten die Französische Republik und France Télécom im Wesentlichen geltend, dass die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass zum einen France Télécom eine rechtswidrige Beihilfe erhalten habe und dass diese zum anderen zurückgezahlt werden müsse.

Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil sämtliche Klagegründe der Französischen Republik und von France Télécom zurückgewiesen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

France Télécom beantragt

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union endgültig in der Sache zu entscheiden und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Französische Republik beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig in der Sache zu entscheiden;

- den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Klägerinnen stattzugeben;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und France Télécom die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

France Télécom stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe, nämlich erstens einen Rechtsfehler des Gerichts durch die Einstufung der Steuersonderregelung als staatliche Beihilfe, obwohl das Bestehen eines Vorteils für France Télécom von Faktoren abhänge, die außerhalb dieser Regelung lägen, zweitens die Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe durch das Gericht insoweit, als die Kommission nicht die gesamte für France Télécom in den Jahren 1991 bis 2002 geltende Steuerregelung berücksichtigt habe, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, viertens einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Verjährungsgrundsatzes und fünftens einen Rechtsfehler sowie eine unzureichende Begründung des Urteils im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts durch die Einstufung der Steuersonderregelung als staatliche Beihilfe, obwohl das Bestehen eines Vorteils für France Télécom von Faktoren abhänge, die außerhalb dieser Regelung lägen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

France Télécom macht geltend, das Bestehen eines etwaigen finanziellen Vorteils zu ihren Gunsten im Vergleich zu der Rechtslage nach dem allgemeinen Recht hänge von einer Reihe von Variablen ab wie den verschiedenen Gewerbesteuersätzen in den französischen Gemeinden, in denen steuerpflichtige Vermögensgegenstände besessen würden, sowie deren örtlicher Belegenheit. Folglich sei die für France Télécom ab 1994 geltende Ausnahmeregelung nicht an sich vorteilhaft gewesen, so dass das Gericht aufgrund dieses Gesichtspunkts die der streitigen Steuerregelung zuteil gewordene Einstufung als staatliche Beihilfe hätte verwerfen müssen.

Das Gericht habe den Begriff der staatlichen Beihilfe verkannt, als es in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass das Bestehen eines etwaigen Vorteils nicht von den der streitigen Steuerregelung eigenen Merkmalen abhänge, sondern von außerhalb dieser Regelung liegenden Faktoren, deren Wirkungen erst im Nachhinein festgestellt werden könnten. Die vorteilhaften oder nachteiligen Auswirkungen, die sich aus solchen Faktoren ergäben, könnten eine Maßnahme, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine Beihilfe gewesen sei, nicht zu einer solchen machen.

Eine Ausnahmesteuerregelung könne nicht an sich eine staatliche Beihilfe darstellen. Eine solche Regelung verschaffe den betroffenen Unternehmen nämlich nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil.

Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil er im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei.

Auch sei der Rechtsmittelgrund unbegründet. Die genaue Höhe der sich aus der abweichenden Regelung ergebenden Steuer habe nämlich nicht für jedes Jahr im Voraus ermittelt werden können. Diese Regelung habe jedoch zu einer niedrigeren Steuer als bei Anwendung der allgemeinen Gewerbesteuerregelung führen können.

Außerdem komme es häufig vor, dass die Prüfung einer staatlichen Beihilfe die Berücksichtigung von der betreffenden Maßnahme nachgelagerten Ereignissen erfordere, um zu ermitteln, ob die Maßnahme Gestalt angenommen habe, und um sie im Hinblick auf die Rückerlangung des erlangten Vorteils zu quantifizieren.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass dieser Grund, der sich in das Vorbringen zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe einfügt, im ersten Rechtszug angesprochen wurde, und zwar im Rahmen der ersten beiden beim Gericht vorgebrachten Klagegründe.

Was die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der staatlichen Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Vorteils, der der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe innewohnt, unabhängig von den Beweggründen der Urheber der betreffenden Maßnahme objektiven Charakter hat. Somit sind die Art der Ziele und die Gründe einer staatlichen Maßnahme als solche unerheblich für deren Einstufung als staatliche Beihilfe. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet nämlich Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Steuerregelung für France Télécom während des zweiten Betrachtungszeitraums, also von 1994 bis 2002, eine Ausnahme von der allgemeinrechtlichen Regelung darstellte. Insbesondere kam diesem Unternehmen eine steuerliche Sonderbehandlung auf nationaler Ebene zugute, die dadurch gekennzeichnet war, dass Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein gewichteter Durchschnittssatz war, der im Verhältnis zu den in den verschiedenen lokalen Gebietskörperschaften anwendbaren unterschiedlichen Sätzen ermittelt wurde, während für die übrigen Unternehmen die von diesen Gebietskörperschaften jährlich beschlossenen Sätze galten. Außerdem galt für France Télécom ein einziger Gewerbesteuersatz am Ort ihrer Hauptniederlassung, während die übrigen Unternehmen zu den verschiedenen Sätzen besteuert wurden, die von den lokalen Gebietskörperschaften beschlossen wurden, in deren Gebiet sie Niederlassungen hatten. Auch galt bei den Verwaltungskosten für France Télécom ein Satz von 1,9 % statt 8 % wie für die anderen Unternehmen.

Zum Rechtsmittelvorbringen, dass das Gericht bei der Prüfung der fraglichen Steuerregelung eine Reihe variabler Größen und externer Faktoren hätte berücksichtigen müssen, ist festzustellen, dass selbst wenn die Kommission in Anbetracht der Merkmale dieser Regelung die damit verbundene genaue Höhe der Steuer nicht im Voraus und für jedes Steuerjahr bestimmen konnte, doch feststeht, dass diese Regelung dazu führen konnte und, wie aus dem 59. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung und Randnr. 225 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auch tatsächlich dazu geführt hat, dass von France Télécom eine niedrigere Gewerbesteuer erhoben wurde als bei Anwendung der allgemeinen Gewerbesteuerregelung.

Insoweit ist auch hervorzuheben, dass France Télécom unabhängig von den Gewerbesteuersätzen, die von den lokalen Gebietskörperschaften beschlossen wurden, jedenfalls ein niedrigerer Satz bei den Verwaltungskosten zugutekam.

Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe von einer bestimmten Zahl von "außerhalb" der Steuersonderregelung "liegenden Umständen" abhänge, wie der Jährlichkeit der Gewerbesteuer und der Höhe der Steuersätze, die jedes Jahr von den Gebietskörperschaften, in deren Gebiet France Télécom Niederlassungen unterhalte, beschlossen würden.

Entgegen dem Vorbringen von France Télécom und der Französischen Republik hindern diese Umstände keineswegs daran, dass die Steuersonderregelung bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden kann. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen einerseits dem Erlass der Beihilferegelung, hier der Steuersonderregelung, und andererseits der Gewährung der in ihrer genauen Höhe von bestimmten externen Faktoren abhängigen jährlichen Beihilfen an France Télécom auf der Grundlage dieser Regelung.

Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich hier um eine gemischte Konfiguration, bei der das Bestehen eines Vorteils zum einen einer festen Größe geschuldet ist, die mit der Steuersonderregelung für France Télécom im Vergleich zur allgemeinen Regelung zusammenhängt, und zum anderen einer variablen Größe, die sich nach tatsächlichen Umständen richtet, nämlich der Lage der Räume oder Grundstücke in verschiedenen lokalen Gebietskörperschaften und dem in diesen Gebietskörperschaften geltenden Steuersatz.

Diese Steuersonderregelung konnte aufgrund der ihr eigenen Merkmale, wie sie oben in Randnr. 18 beschrieben worden sind, zu einer niedrigeren Besteuerung von France Télécom führen, als sie dieses Unternehmen zu tragen gehabt hätte, wenn es nach der allgemeinen Regelung gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Dass dieses Unternehmen tatsächlich ab 1994 in den Genuss einer niedrigeren Gewerbesteuerbelastung kam, hängt unmittelbar mit den Merkmalen zusammen, die der Ausnahmesteuerregelung innewohnen, die auf es angewandt wurde, auch wenn der genaue Betrag der jährlichen Beihilfen, die es aufgrund dieser Regelung empfangen hat, von bestimmten außerhalb dieser Regelung liegenden Faktoren abhing.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Aufbau des angefochtenen Urteils, dass sich dessen Randnr. 323, die auf die außerhalb der Steuersonderregelung liegenden Umstände Bezug nimmt, nur auf die France Télécom aufgrund der Steuersonderregelung gewährten jährlichen Beihilfen bezieht. Jene Randnummer fügt sich nämlich in die Prüfung des Klagegrundes betreffend die Verjährung der Befugnis der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen ein. Die Würdigung, die das Gericht im Rahmen eines solchen Klagegrundes vorgenommen hat, kann sich aber nur auf tatsächlich empfangene Beihilfen beziehen und daher nur die Beihilfen betreffen, die France Télécom aufgrund der Steuersonderregelung zugutegekommen sind.

Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerfrei befunden, dass die Steuersonderregelung France Télécom einen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG verschafft hat, auch wenn der genaue Betrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen anhand bestimmter regelungsexterner Faktoren ermittelt werden muss.

Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb nicht begründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe durch das Gericht insoweit, als die Kommission nicht die gesamte für France Télécom in den Jahren 1991 bis 2002 geltende Steuerregelung berücksichtigt habe

Der zweite Rechtsmittelgrund von France Télécom umfasst drei Teile. An erster Stelle ist der zweite Teil zu prüfen, mit dem auf eine angeblich falsche Auslegung der streitigen Entscheidung abgestellt wird. An zweiter Stelle werden der erste und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes zusammen zu prüfen sein, da sie eng miteinander zusammenhängen.

Zum zweiten Teil: Rechtsfehler im Zusammenhang mit einer falschen Auslegung der streitigen Entscheidung und einer Ersetzung der Gründe durch das Gericht

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

France Télécom macht geltend, das Gericht habe die streitige Entscheidung falsch ausgelegt, indem es der Ansicht gewesen sei, dass die Kommission die in Rede stehende Beihilfe nicht in den für sie geltenden Steuersonderbestimmungen, sondern in dem Steuergefälle gesehen habe, das jedes Jahr zwischen den zu ihren Lasten gehenden Beträgen und der nach der allgemeinen Rechtsregelung geschuldeten Gewerbesteuer festgestellt worden sei; damit habe das Gericht die Begründung dieser Entscheidung durch seine eigene Begründung ersetzt. Eine solche Auslegung widerspreche auch dem verfügenden Teil der streitigen Entscheidung, nach dem die Gewerbesteuerregelung für France Télécom in der Zeit vom bis zum die fragliche Beihilfe bilde. Die Kommission habe sich somit nicht auf die ab 1994 festgestellte Jährlichkeit des Steuergefälles gestützt, sondern auf sonstige, anders geartete Gründe.

Die Kommission erwidert, die Lesart der streitigen Entscheidung im angefochtenen Urteil durch das Gericht stehe in Einklang mit dem Wortlaut der Entscheidung. Sie stellt klar, dass es nicht erforderlich gewesen sei, im verfügenden Teil dieser Entscheidung zu wiederholen, dass das Steuergefälle einen Vorteil begründe. Die France Télécom zugutegekommene Beihilfe sei nämlich, da sie in der Unterbesteuerung dieses Unternehmens mit Gewerbesteuer von 1994 bis 2002 bestanden habe, durch die für das Unternehmen in diesem Zeitraum geltende Gewerbesteuerregelung gewährt worden.

- Würdigung durch den Gerichtshof

Das Gericht hat in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils den Teil der streitigen Entscheidung geprüft, nach dem die Beihilfe aus einem Steuergefälle resultieren sollte, das sich aus der Differenz zwischen dem Betrag der Gewerbesteuer, die France Télécom hätte entrichten müssen, wenn sie der Steuer nach dem allgemeinen Steuerrecht unterworfen gewesen wäre, und dem Betrag, mit dem sie nach der streitigen Steuerregelung tatsächlich belastet worden sei, ergebe. In den Randnrn. 219 bis 225 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorliegen dieses Steuergefälles überprüft, ohne dass die dabei von ihm getroffenen Feststellungen von France Télécom in Frage gestellt worden wären.

Zur behaupteten Ersetzung der Begründung durch das Gericht genügt die Feststellung, dass dieses das erforderliche Maß an gerichtlicher Kontrolle nicht überschritten hat, indem es die Würdigung der Kommission durch seine eigene Würdigung ersetzt hätte, da das fragliche Steuergefälle und die Jährlichkeit der Gewerbesteuer, wie sie nach den Bestimmungen des allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehen ist, integraler Bestandteil der Argumentation der Kommission in der streitigen Entscheidung sind.

Im 42. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung heißt es nämlich, dass "die Differenz zwischen der tatsächlich von [France Télécom] gezahlten Gewerbesteuer und derjenigen, die nach dem gewöhnlichen Steuerrecht vom bis zum zu erheben gewesen wäre, eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie einen Vorteil für [France Télécom] darstellt, der aus Mitteln gewährt wurde, die andernfalls dem Staatshaushalt zugeflossen wären". Im 49. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wird erwähnt, dass die Gewerbesteuer jährlich fällig war. Außerdem wird die Jährlichkeit der Gewerbesteuer auch im 25. Erwägungsgrund des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens unterstrichen, auf den im 15. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung verwiesen wird.

Folglich steht die Auslegung durch das Gericht, wonach die streitige Beihilfe in dem Steuergefälle bestanden habe, das sich aus der Anwendung von eine Ausnahmeregelung begründenden Bestimmungen ergebe, in Einklang mit dem verfügenden Teil der streitigen Entscheidung, der die für France Télécom von 1994 bis 2002 geltende Regelung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe einstuft. Es ist nämlich diese Ausnahmeregelung, aufgrund deren France Télécom nicht die Beträge der Gewerbesteuer entrichtete, die sie nach der Steuerregelung des allgemeinen Rechts normalerweise geschuldet hätte.

Somit ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zu verwerfen.

Zum ersten und zum dritten Teil: Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe durch das Gericht, da dieses keine umfassende Analyse der für France Télécom geltenden Steuerregelung vorgenommen habe

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

France Télécom macht geltend, das Gericht habe missachtet, dass es sämtliche Bestimmungen der vom allgemeinen Recht abweichenden Regelung umfassend hätte prüfen müssen. Um festzustellen, ob ein Vorteil bestehe, habe das Gericht die mit der abweichenden Regelung auferlegte Belastung mit der Höhe der Steuer verglichen, die für sie gegolten hätte, wenn sie der Steuerregelung des allgemeinen Rechts unterstellt gewesen wäre. Es habe diesen Vergleich aber auf den Zeitraum 1994 bis 2002 begrenzt, ohne ihre Steuerbelastung in den Jahren 1991 bis 1993 zu berücksichtigen.

Weder die Jährlichkeit der Steuer noch die Unterschiede zwischen den beiden betrachteten Besteuerungszeiträumen könnten eine Teilanalyse rechtfertigen, die sich auf die ab 1994 geltende Steuerregelung beschränke. Das Gericht habe es somit zu Unrecht abgelehnt, die Überbesteuerung zu berücksichtigen, die die Pauschalabgabe für sie von 1991 bis 1993 im Vergleich zur Höhe der Steuer dargestellt habe, die sie hätte tragen müssen, wenn sie in diesen Jahren dem allgemeinen Gewerbesteuerrecht unterstellt gewesen wäre. Selbst wenn man unterstelle, dass es zulässig sei, die Jährlichkeit der Gewerbesteuer in der Analyse zu berücksichtigen, hätte das Gericht anerkennen müssen, dass sie in den ersten Steuerjahren unter der gesamten Ausnahmesteuerregelung, d. h. von 1991 bis 1993, überbesteuert worden sei.

Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, als es sich in Randnr. 207 des angefochtenen Urteils auf das Urteil des Gerichtshofs vom , Italien/Kommission (C-66/02, Slg. 2005, I-10901), gestützt habe. Es habe auf der Grundlage jenes Urteils zu Unrecht auf eine Minderbelastung zum Vorteil von France Télécom in den Jahren 1994 bis 2002 geschlossen, die nicht durch das Bestehen einer Sonderbelastung ausgeglichen werden könne, die ihr für die Jahre 1991 bis 1993 auferlegt worden sei.

Auch die Französische Republik macht geltend, das Gericht habe den Vorteilsbegriff verkannt, als es eine restriktive Herangehensweise an den Zusammenhang gewählt habe, der zwischen einer Befreiung und einer Belastung durch die streitige Steuerregelung bestehen müsse. Das Gericht hätte die nach dem Gesetz 90-568 vorgesehene Ausnahmeregelung in ihrer Gesamtheit prüfen müssen, und zwar insbesondere die France Télécom mit der Ausnahmeregelung etwa gewährten Vorteile und die ihr über das Maß des allgemeinen Rechts hinaus auferlegten Belastungen.

Die Kommission bringt vor, eine Beihilfe könne nicht durch die Berufung auf andersartige, in keinem Zusammenhang mit der Beihilfe stehende Belastungen "ausgeglichen" werden. Dies gelte nicht nur für die Frage der staatlichen Mittel, sondern auch für die Frage des gewährten Vorteils. Ein Einnahmeverlust für den Staat könne nämlich der Einstufung als Beihilfe nicht durch einen "Ausgleich" mit sonstigen, auf der Grundlage anderer Verpflichtungen an den Staat gezahlten Beträgen entgehen. Die Ausgleichstheorie, auf der die Argumentation von France Télécom aufbaue, sei unbegründet, weil es keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Steuerregelung für die Jahre 1991 bis 1993 einerseits und der ab 1994 geltenden Regelung andererseits gebe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

Angesichts des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten ist zu prüfen, ob das Gericht in Randnr. 218 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden hat, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung einen Ausgleich zwischen den Beträgen der von France Télécom in den Jahren 1991 bis 1993 entrichteten Pauschalabgabe und dem aus der Steuersonderregelung für die Jahre 1994 bis 2002 resultierenden Steuergefälle für die Zwecke der Prüfung, ob dem Unternehmen staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG zugutegekommen seien, zu Recht abgelehnt habe.

Insoweit hat das Gericht, nachdem es durchaus anerkannt hat, dass die Kommission bei der Prüfung einer möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellenden Maßnahme auf einem Vorteil liegende Sonderlasten berücksichtigen könne, in Randnr. 207 des angefochtenen Urteils doch entschieden, dass eine Maßnahme der Einstufung als Beihilfe nicht entgehen könne, wenn der Empfänger einer besonderen Belastung unterworfen sei, die eigenständig sei und in keiner Beziehung zu der fraglichen Beihilfe stehe. Diese Feststellung des Gerichts beruht ungeachtet dessen, dass es sich dafür irrtümlich auf das Urteil des Gerichtshofs vom , Italien/Kommission, bezieht, auf einer zutreffenden Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. Urteil vom , Italien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 34).

Das Gericht ist deshalb in Randnr. 208 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei der Ansicht gewesen, dass die Stichhaltigkeit des Arguments der Französischen Republik und von France Télécom, wonach die Überbesteuerung Letzterer durch die für sie geltende Pauschalabgabe in den Jahren 1991 bis 1993 das ihr von 1994 bis 2002 zugutegekommene Steuergefälle ausgeglichen habe, von der Untersuchung der objektiven Merkmale der von 1991 bis 1993 anwendbaren Pauschalabgabe und der Frage abhänge, ob diese als eine Belastung angesehen werden könne, die untrennbar mit dem Vorteil verbunden sei, der sich für France Télécom daraus ergebe, dass sie ab 1994 der Steuersonderregelung unterlegen habe.

Dazu ist festzustellen, dass die für France Télécom von 1991 bis 1993 geltende Abgabe durch andere Parameter definiert wurde, als sie ab 1994 im Rahmen der Steuersonderregelung angewandt wurden. Beide Steuerregelungen beruhten nämlich auf unterschiedlichen Rechtsmodellen und Funktionsparametern.

Wie sich nämlich aus dem 17. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung und aus Randnr. 209 des angefochtenen Urteils ergibt, unterlag France Télécom aufgrund der für sie von 1991 bis 1993 geltenden Steuerregelung keiner anderen Steuer oder Abgabe als der Pauschalabgabe. Deren Höhe war auch nicht nach den Parametern bestimmt, nach denen sich die Höhe der Gewerbesteuer richtet, sondern bezogen auf den Gewinn, den das Unternehmen in den Jahren 1989 und 1990 an den Staat abgeführt hatte. Außerdem hatte die Pauschalabgabe zeitlich begrenzten Charakter.

Demgegenüber unterlag France Télécom gemäß der ab 1994 für unbegrenzte Dauer anwendbaren Steuersonderregelung grundsätzlich allen Steuern des allgemeinen Rechts. Der Gewerbesteuer war sie jedoch nach vom allgemeinen Recht abweichenden Modalitäten unterworfen, worin die Steuersonderregelung lag.

Unter diesen Umständen konnte das Gericht in Randnr. 213 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellen, dass die Pauschalabgabe nicht als eine untrennbar mit der Einführung der Steuersonderregelung verbundene Belastung angesehen werden könne, sondern vielmehr als eine für die Jahre vor 1994 eingerichtete besondere Art der Besteuerung von France Télécom zu betrachten sei. Jedenfalls lässt, wie das Gericht in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Umstand allein, dass die Pauschalabgabe und die Steuersonderregelung beide durch das Gesetz 90-568 eingeführt wurden, nicht die Feststellung zu, dass die Unterwerfung von France Télécom unter die Pauschalabgabe von 1991 bis 1993 untrennbar mit der Einführung der Steuersonderregelung für die Jahre ab 1994 verbunden war.

Das Gericht ist deshalb in Randnr. 218 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission einen Ausgleich zwischen den von France Télécom von 1991 bis 1993 entrichteten Beträgen der Pauschalabgabe und dem Steuergefälle, das sich aus der zugunsten des Unternehmens eingeführten Steuersonderregelung für die Jahre 1994 bis 2002 ergebe, zu Recht abgelehnt habe.

Selbst wenn man schließlich annehmen wollte, dass die These zutrifft, wonach die für France Télécom geltende Steuerregelung aus zwei untrennbaren Zeiträumen bestanden habe, deren erster eine Überbesteuerung und deren zweiter eine Unterbesteuerung mit sich gebracht habe, steht doch fest, dass das Gesetz 90-568 ab 1994 eine als unbefristet konzipierte Steuersonderregelung vorsah. Dieses Gesetz enthielt aber keinen Mechanismus, der es erlaubt hätte, eine Ausgleichsberechnung zwischen den von 1991 bis 1993 im Rahmen der Pauschalabgabe geschuldeten Beträgen und den ab 1994 im Rahmen der Steuersonderregelung geschuldeten Beträgen vorzunehmen. Es gestattete also nicht die Feststellung des Zeitpunkts, ab dem die Überbesteuerung nach der ersten Regelung im Rahmen der Anwendung der zweiten Regelung hätte ausgeglichen sein müssen. Wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hätten die Wirkungen dieser Überbesteuerung zu einem bestimmten Zeitpunkt erschöpft sein müssen, was zwangsläufig bedeutete, dass France Télécom im Rahmen der Steuersonderregelung ein Vorteil gewährt wurde.

Der erste und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greifen daher nicht durch. Deshalb ist dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Der dritte Rechtsmittelgrund von France Télécom umfasst zwei Teile.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes möglich sei

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

France Télécom bringt vor, das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit einer Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes eine mögliche Berücksichtigung bestimmter außergewöhnlicher Umstände zu Unrecht allein auf die Fälle angemeldeter Beihilfen beschränkt. Dass hier das Bestehen eines Vorteils erst im Nachhinein, anhand der Entwicklung von außerhalb der Steuersonderregelung liegenden Umständen habe festgestellt werden können, sei aber ein solcher außergewöhnlicher Umstand.

Das Gericht habe weder den Rechtsakt bestimmt, der anzumelden gewesen wäre, noch den Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung hätte erfolgen müssen. Entspreche der Vorteil einem Steuergefälle, das jedes Jahr zum Ende des Steuerjahrs festgestellt werde, sei es nämlich unmöglich gewesen, eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung der streitigen Steuerregelung auszumachen.

Außerdem habe das Gericht verkannt, dass die Absichten des nationalen Gesetzgebers zu den Anhaltspunkten gehörten, die zu untersuchen seien, um festzustellen, ob das betreffende Unternehmen berechtigterweise darauf habe vertrauen dürfen, dass die fragliche Steuermaßnahme mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehe.

Die Kommission weist darauf hin, dass Unternehmen, die eine Beihilfe erhielten, grundsätzlich nur dann ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe haben könnten, wenn diese unter Einhaltung des im EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gewährt werde.

Die für France Télécom in den Jahren 1994 bis 2002 geltende Steuersonderregelung sei eine selektive, dem Staat zurechenbare Ausnahmeregelung für ein Unternehmen gewesen, das auf für den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten geöffneten Märkten agiert habe. Die nationalen Behörden hätten daher die Gewerbesteuersonderregelung für dieses Unternehmen vor Fälligkeit der entsprechenden Steuer anmelden müssen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem Vertrag auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems ist. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG solche Maßnahmen so lange nicht durchzuführen, bis die Kommission nicht einen abschließenden Beschluss über sie erlassen hat.

Angesichts des zwingenden Charakters der Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission dürfen deshalb die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurde, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, damit kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. Urteil vom , Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Randnrn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es außerdem im Fall der unterbliebenen Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission ohne Belang, wenn Letztere in Bezug auf die betreffende Maßnahme nicht tätig wird (vgl. Urteil Demesa und Territorio HistÏOrico de Álava/Kommission, Randnr. 52).

Hinsichtlich des vorliegenden Rechtsstreits steht fest, dass die mit dem Gesetz 90-568 eingeführte streitige Steuerregelung nicht bei der Kommission angemeldet wurde.

Soweit France Télécom geltend macht, dass es keine Anmeldepflicht gegeben habe, weil das Bestehen eines Vorteils nicht festgestanden habe, ist zu betonen, dass weder die behauptete Komplexität der in Rede stehenden Steuerregelung noch die periodische Natur der Beihilfemaßnahme den Mitgliedstaat seiner Anmeldepflicht entheben oder irgendein berechtigtes Vertrauen zugunsten des von der Beihilfe begünstigten Unternehmens entstehen lassen können.

Zur etwaigen Einschlägigkeit außergewöhnlicher Umstände, die trotz der in der vorstehenden Randnummer ausgeführten Erwägungen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe begründen können, genügt die Feststellung, dass das Gericht bei der eingehenden Prüfung aller insoweit vor ihm geltend gemachten Argumente in den Randnrn. 263 bis 269 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler in Bezug auf die Würdigung solcher Umstände begangen hat.

Folglich ist das Gericht in Randnr. 270 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Französische Republik und France Télécom nicht dargetan hätten, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, aufgrund deren sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnten.

Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist also nicht begründet.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsfolgen einer anderen Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

France Télécom ist der Ansicht, das Gericht habe die Rechtsfolgen, die sich aus der Entscheidung der Kommission vom betreffend La Poste (ABl. C 262, S. 11, im Folgenden: La-Poste-Entscheidung) ergäben, falsch ausgelegt.

Die genannte Entscheidung sei eine positive Handlung, die Rechtswirkungen erzeugen und ein berechtigtes Vertrauen in die beihilferechtliche Konformität der streitigen Steuerregelung hervorrufen könne.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Steuersonderregelung France Télécom einen finanziellen Vorteil habe verschaffen können, da sie eine Modalität der Gewerbesteuerpflicht verkörpert habe, die vom allgemeinen Recht abgewichen sei. In Anbetracht der Merkmale dieser Regelung hätte die Anmeldung spätestens bis zu dem Tag erfolgen müssen, an dem die Gewerbesteuer des Unternehmens für das Jahr 1994 fällig geworden sei.

Aus einem anderen Beihilfeprüfverfahren könne France Télécom kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der ihr zugutegekommenen spezifischen Steuerregelung herleiten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

Wie oben in den Randnrn. 59 und 60 ausgeführt, kann sich der Empfänger einer Beihilfe grundsätzlich nicht auf Erwägungen, die auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden, berufen, wenn die fragliche Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet wurde.

Zur Argumentation mit der La-Poste-Entscheidung ist festzustellen, dass jene Entscheidung keine Prüfung der Gewerbesteuerausnahmeregelung für France Télécom enthält. Unter diesen Umständen konnte das Gericht in Randnr. 266 des angefochtenen Urteils nur feststellen, dass die Kommission zu dieser Steuersonderregelung überhaupt nicht Stellung genommen und sich deshalb auch nicht zu der Frage geäußert habe, ob diese Regelung eine Beihilfe darstelle oder nicht.

Das Vorbringen, dass France Télécom den Kontext, in dem die La-Poste-Entscheidung ergangen sei, als aussagekräftig für den Standpunkt der Kommission zu der hier streitigen Steuerregelung habe auslegen können, ist vom Gericht in den Randnrn. 265 bis 269 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden.

Somit hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die La-Poste-Entscheidung nichts Einschlägiges enthalte, was bei France Télécom ein etwaiges berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuerregelung im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen hätte entstehen lassen können. Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist mithin unbegründet.

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Ausführungen zum Vorbringen betreffend den Verjährungsgrundsatz

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

France Télécom weist darauf hin, dass die französischen Behörden im Verwaltungsverfahren erläutert hätten, dass die etwaige Unterbesteuerung in den Jahren 1994 bis 2002 jedenfalls nicht Gegenstand einer Rückforderung sein könne, da die streitige Steuerregelung mehr als zehn Jahre zuvor eingeführt worden sei. Nach Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gelte aber für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Das Gericht sei auf den so vor ihm geltend gemachten Grundsatz der Verjährung nicht eingegangen. Es habe vielmehr insoweit seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung der streitigen Entscheidung gesetzt. Außerdem werde im angefochtenen Urteil keine klare Aussage getroffen, welches der verbindliche Rechtsakt sei, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Der Rechtsakt, der die Verjährung in Gang gesetzt habe, sei das Gesetz 90-568 gewesen.

Die Französische Republik bringt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Fristlauf für die Verjährung der fraglichen Beihilfe nicht vor 1994 begonnen haben könne. Selbst wenn man zugestehe, dass die Ausnahmesteuerregelung eine staatliche Beihilfe darstelle, sei das am in Kraft getretene Gesetz 90-568 der einzige verbindliche Rechtsakt, der identifiziert werden könne, um den Beginn der Verjährungsfrist in Bezug auf die in Rede stehende Maßnahme zu bestimmen. Die Kommission habe beschlossen, das Vorprüfverfahren über die Steuersonderregelung für France Télécom zu eröffnen, als sie sich am mit einem Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gewandt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Verpflichtung zur Rückforderung verjährt gewesen.

Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht nur die Frage der Verjährung der Beihilfe habe prüfen müssen, die France Télécom durch die ab 1994 geltende Gewerbesteuersonderregelung gewährt worden sei. Die Rüge, dass das Gericht seine Begründung an die Stelle der Begründung der streitigen Entscheidung gesetzt habe, könne deshalb keinen Bestand haben.

Die Verjährungsregeln auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen beträfen die Rückforderung der Beihilfen. Es sei aber nur möglich, eine Beihilfe zurückzufordern, wenn ihre Höhe bestimmbar sei. Bei der streitigen Steuerregelung habe der Vorteil erst im Nachhinein auf Jahresbasis festgestellt werden können.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum Grundsatz der Verjährung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren gelten. Aus Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung geht hervor, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Folglich ist die tatsächliche Gewährung der Beihilfe das ausschlaggebende Kriterium für die Zwecke der Bestimmung der Verjährungsfrist des Art. 15.

Aus Art. 15 Abs. 2 der Verordnung folgt auch, dass diese Bestimmung für die Festlegung des Tages, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, auf die Gewährung der Beihilfe an den Empfänger und nicht auf den Tag des Erlasses einer Beihilferegelung abstellt.

Insoweit ist zu betonen, dass die Bestimmung des Zeitpunkts der Beihilfegewährung nach Maßgabe der Natur der in Rede stehenden Beihilfe veränderlich ist. So kann im Fall einer mehrjährigen Regelung, die sich in Zahlungen oder in der regelmäßig wiederkehrenden Gewährung von Vorteilen äußert, zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts, der die Rechtsgrundlage der Beihilfe bildet, und dem Zeitpunkt, zu dem die Unternehmen tatsächlich in den Genuss der Beihilfe kommen, eine erhebliche Zeit liegen. Dann gilt die Beihilfe für die Zwecke der Berechnung der Verjährungsfrist als dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 49. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung klargestellt hat, dass die Verjährungsfrist jedes Jahr zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem die Gewerbesteuerzahlung von France Télécom fällig geworden sei.

In der Tat beginnt, wie sich auch aus Randnr. 320 des angefochtenen Urteils ergibt, die Verjährungsfrist bei jeder tatsächlichen, gegebenenfalls jährlichen, Vorteilsgewährung neu zu laufen, so dass die Berechnung der Verjährungsfrist von der Art und Weise der Bestimmung des Vorteils abhängen kann.

Da hier die Feststellung des Vorliegens der Beihilfe anhand der verschiedenen Sätze getroffen werden musste, die in den einzelnen Gemeinden galten, in deren Gebiet die Niederlassungen von France Télécom belegen waren, hat das Gericht in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils die Jährlichkeit der Gewerbesteuer und die sich daraus ergebenden Folgen analysiert.

Folglich hat das Gericht in Randnr. 324 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die fragliche Beihilfe wegen der Jährlichkeit der Gewerbesteuer nicht als vor dem Jahr 1994 gewährt angesehen werden könne, da in jenem Jahr die verbindlichen Rechtsakte erlassen worden seien, aufgrund deren erstmals das Bestehen des Steuergefälles habe festgestellt werden können.

Außerdem wird der Ansatz, den das Gericht vertritt, durch den Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass es die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung der Beihilfe sind, die einer Verjährungsfrist unterliegen.

Was schließlich das Vorbringen betrifft, dass das Gericht der Begründungspflicht in Bezug auf den Verjährungsgrundsatz nicht nachgekommen sei, so muss das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei seinen Ausführungen nicht alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteile vom , Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 72, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 46).

Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 323 und 324 des angefochtenen Urteils seine Würdigung der Merkmale der Gewerbesteuerregelung dargelegt hat, um dann in Randnr. 325 des Urteils daraus zu schließen, dass die Verjährungsfrist des Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 am , dem Tag, an dem ein Auskunftsersuchen an die Französische Republik gerichtet worden sei, nicht abgelaufen gewesen sei.

Unter diesen Umständen ist das Gericht rechtlich hinreichend auf das Vorbringen von France Télécom zum Verjährungsgrundsatz eingegangen und hat die Begründungserfordernisse, die sich aus der oben in Randnr. 88 angeführten Rechtsprechung ergeben, nicht missachtet.

Nach alledem greift der vierte Rechtsmittelgrund nicht durch.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Begründungsmangel des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Argumente betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Der fünfte Rechtsmittelgrund von France Télécom umfasst zwei Teile.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: fehlende Begründung und Rechtsfehler wegen der Unmöglichkeit, den zurückzufordernden Beihilfebetrag festzustellen

Nach Ansicht von France Télécom ist das Gericht nicht auf das Argument eingegangen, dass die Kommission, wenn sie einen Vorteil prüfe, dessen wirkliche Höhe nicht festgestellt werden könne, nicht die Rückforderung des Vorteils anordnen könne.

France Télécom leitet daraus einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ab, da der etwa zurückzufordernde Betrag hypothetisch bleibe und die Quantifizierung der rückforderbaren Beihilfe nicht auf ansatzweisen Schätzungen beruhen könne.

- Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes: Begründungsmangel und Rechtsfehler in Bezug auf die Beurteilung der Methoden zur Schätzung des Beihilfebetrags

Nach Ansicht von France Télécom hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnrn. 297 und 305 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission begründeterweise eine Spanne in Bezug auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag auf der Grundlage von Schätzungen der französischen Behörden festgelegt habe und dass deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht festgestellt werden könne.

Die fraglichen Schätzungen seien von den französischen Behörden nicht zu dem Zweck übermittelt worden, das tatsächliche Ausmaß eines Steuergefälles in der Zeit von 1994 bis 2002 zu ermitteln. Die Berechnungen seien vorgelegt worden, um zu zeigen, dass die etwaige Unterbesteuerung des Unternehmens in diesem Zeitraum durch seine Überbesteuerung in den ersten Jahren der Ausnahmesteuerregelung, d. h. in den Jahren 1991 bis 1993, ausgeglichen worden sei.

Die Kommission macht in ihren Ausführungen zu den beiden Teilen des fünften Rechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht in seiner Würdigung betreffend den Grundsatz der Rechtssicherheit nur die Konsequenzen aus einer Reihe von Anhaltspunkten gezogen habe, die im Urteil des Gerichtshofs vom , Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887), enthalten seien.

Das Gericht habe deshalb eine angemessene Begründung für die Schlussfolgerung gegeben, dass France Télécom keinen Grund für die Behauptung habe, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet worden sei, nur weil der Betrag der in Rede stehenden Beihilfe zum Zwecke seiner Rückzahlung bestimmt werden müsse.

Würdigung durch den Gerichtshof

In Anbetracht ihres Zusammenhangs sind die beiden Teile des fünften Rechtsmittelgrundes gemeinsam zu prüfen.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, vom , Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 79, und vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, Slg. 2008, I-8507, Randnr. 67).

Zu den für den fünften Rechtsmittelgrund vorgebrachten Argumenten ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 301 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass der Betrag der Beihilfe auf der Grundlage der Schätzungen der Kommission zwischen 798 Mio. und 1,14 Mrd. Euro liegen müsse. Da diese Zahlen die Spanne bildeten, innerhalb deren der endgültige Betrag festzusetzen sei, hat das Gericht unter Verweis insbesondere auf die Randnrn. 31 bis 40 des Urteils Kommission/Frankreich befunden, dass die streitige Entscheidung die geeigneten Angaben enthalte, anhand deren der endgültige Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten bestimmt werden könne.

Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnr. 29 jenes Urteils Kommission/Frankreich entschieden hat, dass keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. auch Urteile vom , Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom , Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39).

Das Gericht hat also in den Randnrn. 302 und 303 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass die genannte Spanne auf der Grundlage von Schätzungen erstellt worden sei, die die französischen Behörden im Verwaltungsverfahren geliefert hätten, und dass sich die Kommission, da die Französische Republik keine genaue Berechnung des Vorteils habe vornehmen können, in dessen Genuss France Télécom im Rahmen der streitigen Steuerregelung gekommen sei, begründeterweise auf die so übermittelten Daten habe stützen können.

Unter diesen Umständen ist das Gericht in Randnr. 305 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass in der streitigen Entscheidung kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit liege.

Nach alledem können sich weder die Französische Republik noch France Télécom auf diesen Grundsatz berufen, um der Rückzahlung einer rechtswidrigen Beihilfe entgegenzutreten (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 104).

Das Gericht hat mithin zu Recht entschieden, dass die streitige Entscheidung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil sie sich in Bezug auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag auf die Nennung einer indikativen Spanne beschränke.

Im Übrigen ergibt sich aus den Randnrn. 301 bis 305 des angefochtenen Urteils, dass diesem auch kein Begründungsmangel bei der Würdigung des auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützten Klagegrundes anhaftet, wie er von France Télécom und der Französischen Republik geltend gemacht wurde.

Da der fünfte Rechtsmittelgrund von France Télécom keinen Erfolg haben kann, ist ihr Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da France Télécom mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die France Télécom SA trägt die Kosten.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAD-98327