Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt in den Streitjahren 1989, 1992 und 1993 den Betrieb einer Leuchtenmontage. Außerdem entwarf er Leuchten für die Leuchtenindustrie; dafür fertigte er Entwürfe für Beleuchtungsglas, Beleuchtungswerk, Reflektoren sowie Lampenfüße und verkaufte sie an Leuchtenhersteller. Die Entwürfe verkaufte er teilweise gegen feste Kaufpreise, teilweise gegen Umsatzprovisionen. Einen der Leuchtenhersteller beriet er darüber hinaus für ein monatliches Fixum von 3 000 DM bei der Glasherstellung. Der Kläger war der Auffassung, mit seinen Entwürfen und der Beratung zur Glasherstellung sei er künstlerisch tätig; er wandte daher für die entsprechenden Umsätze in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1989, 1992 und 1993 den ermäßigten Steuersatz an.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beurteilte dagegen die streitige Tätigkeit des Klägers als gewerblich.
Die Klage hatte keinen Erfolg soweit sich der Kläger gegen die Anwendung des Regelsteuersatzes für seine Umsätze aus seiner ”Designer"-Tätigkeit wandte. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, es sei zwar für die Anwendung der Steuerermäßigung nicht erforderlich, dass die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum künstlerischer Natur sei; jedoch für den einzelnen Umsatz müsse festgestellt werden, dass sein Gegenstand ein Kunstwerk sei. Inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne nicht festgestellt werden.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er trägt hierzu vor, er sei weiterhin der Auffassung, dass die streitigen Umsätze künstlerischer Natur seien, unter das Urheberrechtsgesetz fielen und deshalb dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Das FG hätte im Übrigen nicht ohne einen Sachverständigen entscheiden dürfen, vor allem nicht, wenn es, wie hier, zunächst selbst einen Gutachter bestellt habe.
Das FA tritt der Revision entgegen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.
Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I, 1757) nach der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) i.d.F. vor dem 2.FGOÄndG, weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem zugestellt worden ist.
Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).
Im Streitfall hat der Kläger die inhaltliche Unrichtigkeit der Vorentscheidung und einen Verfahrensmangel gerügt, ohne den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. zu genügen.
Eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann in der Beschwerdeschrift nicht gesehen werden.
Soll eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muss der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage herausarbeiten und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. , BFH/NV 1997, 689; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N. der ständigen Rechtsprechung).
Wird ein Verfahrensmangel gerügt —wie hier die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) durch unterlassene Anhörung eines Sachverständigen—, so ist anzugeben, inwiefern das FG nach dessen insoweit maßgebender materiell-rechtlicher Rechtsauffassung konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Das FG hat die Klage allein mit der Begründung abgewiesen, selbst wenn einige der einzelnen Tätigkeiten als künstlerisch beurteilt werden könnten, seien in den streitigen Umsätzen auch solche enthalten, die eindeutig nicht auf der Einräumung, Übertragung und Wahrung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz beruhten; des Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Teil der übrigen Umsätze jedenfalls nicht das Leistungselement, sondern das Lieferelement im Vordergrund gestanden habe, weshalb diese als Lieferungen zu beurteilen seien. Nach den vorgelegten Unterlagen und den eigenen Angaben des Klägers sei nicht möglich, festzustellen, welche Entgelte in welcher Höhe die Einräumung, Übertragung oder Überlassung von Rechten an seinen Leuchten oder Leuchtenentwürfen betreffe.
Nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht dargelegt ist deshalb, inwiefern die Anhörung des Sachverständigen zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 928 Nr. 7
OAAAA-67161