Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine große Kreisstadt, unterhielt als Betriebe gewerblicher Art ein Wasserwerk und ein Schwimmbad.
In den Jahren 1986 bis 1989 errichtete sie —anstelle einer alten Turnhalle— eine Mehrzweckhalle auf einem Grundstück, an dem ihr der Eigentümer, ein Sportverein, ein Erbbaurecht bestellt hatte. Laut notariellem Vertrag vom über die Erbbaurechtsbestellung betrug der Erbbauzins jährlich 135 000 DM und war erstmals nach Bezugsfertigkeit der Halle zu entrichten.
Aufgrund einer Nutzungsvereinbarung, die dem Vertrag als Anlage beigefügt war, überließ die Klägerin dem Sportverein die Halle; nach dem Wortlaut des Vertrags sollte die Überlassung unentgeltlich erfolgen. Die Klägerin behielt sich lediglich das Recht vor, die Halle gegen Zahlung eines (entsprechend der Nutzung bemessenen) Unterhaltszuschusses für eigene Zwecke zu nutzen.
Die Klägerin und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatten den geschilderten Sachverhalt zunächst nicht als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Erst im Jahre 1991 machte die Klägerin Vorsteuern wegen Errichtung der Mehrzweckhalle für die Streitjahre (1986 bis 1990) geltend.
Gleichzeitig wurde mit notariellem ”Nachtrag” vom zum Vertrag vom der Erbbauzins auf 165 000 DM erhöht, für die Überlassung der Halle durch die Klägerin ein Nutzungsentgelt von 30 000 DM vereinbart und der Klägerin das Recht eingeräumt, zuzüglich zu dem Betrag von 30 000 DM noch die Umsatzsteuer zu verlangen, soweit sie zur Umsatzsteuer optiert. Als Grund für die Vertragsänderung wurde angegeben, die ursprüngliche Festlegung des Erbbauzinses in Höhe von 135 000 DM und die Vereinbarung, dass der Sportverein ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen habe, sei das wirtschaftliche Ergebnis einer vorweggenommenen Saldierung gewesen.
Das FA lehnte den Vorsteuerabzug ab (Umsatzsteuerbescheide für 1986 bis 1990 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom ).
Die Klage hatte in dem hier strittigen Punkte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) würdigte den Sachverhalt entsprechend der ursprünglichen Nutzungsvereinbarung dahin, dass die Klägerin die Halle dem Sportverein unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte; heraus folgerte es, dass die Klägerin mit der Halle nicht unternehmerisch tätig geworden sei und ihr deshalb der begehrte Vorsteuerabzug nicht zustehe. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Klägerin auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Da die Vorentscheidung am zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum geltenden Vorschriften.
2. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.).
3. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (vgl. , BFH/NV 2000, 856).
Derartige Rechtsfragen wirft die Beschwerdeschrift nicht auf.
a) In dem von der Klägerin herangezogen (BStBl I 1990, 635) geht es um juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Pachtumsätzen, die nach Abschn. 5 Abs. 5 Satz 8 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1985 (KStR 1985) als nicht steuerbar behandelt worden waren, nach den Grundsätzen des (BStBl II 1990, 868) aber der Umsatzsteuer unterliegen. Im Streitfall liegt aber —jedenfalls nach der Sachverhaltswürdigung des FG— keine Verpachtung der Halle, sondern eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vor. Bereits aus diesem Grunde kann dem genannten Schreiben kein für die Lösung des Streitfalls erheblicher Rechtssatz entnommen werden.
b) Ebenso ist die ”Kernfrage, ob die Verweisung in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG auf Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuerrechts für das Umsatzsteuerrecht bindende Wirkung oder nur indizielle Wirkung hat”, für die Lösung des Streitfalls unerheblich.
4. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 17). Zur Bezeichnung der Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweicht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63).
Einen derartigen Rechtssatz enthalten die von der Klägerin genannten BFH-Entscheidungen nicht.
a) In den BFH-Entscheidungen vom V R 95/96 (BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668), vom V R 52/91 (BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335) und vom XI R 33/94 (BFHE 182, 454, BStBl II 1999, 418) geht es um Gegenstände, die bereits bei ihrer Anschaffung oder Herstellung (jedenfalls auch) zur Ausführung entgeltlicher Umsätze verwandt werden sollten. Gerade hieran fehlte es nach der Sachverhaltswürdigung des FG im Streitfall. Insoweit liegt eine Divergenz zur Vorentscheidung nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die Beschwerdeerwiderung des FA vom verwiesen.
b) Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil in BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668 liegt auch nicht insoweit vor, als das FG eine entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an den Sportverein verneint hat. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668 kann ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen, wenn eine Brauerei auf der einen Seite im Namen und für Rechnung der Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen an Gastwirte verpachtet, die Verwaltung der Pachtobjekte übernimmt und für den pünktlichen Eingang der Pacht bis zu einem Höchstbetrag haftet und sich die Hauseigentümer auf der anderen Seite gegenüber der Brauerei verpflichten, deren Werbung an ihren Häusern zu dulden, und ihrerseits die Pächter zu verpflichten, das Bier bei der Brauerei zu beziehen.
Daraus folgt nicht, dass auch dann ein tauschähnlicher Umsatz von Rechts wegen vorliegen muss, wenn ein Erbbauberechtigter das von ihm errichtete Gebäude dem Grundstückseigentümer zur Nutzung überlässt.
5. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassungen gegen Verfahrensrecht verstoßen hat.
Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist schlüssig darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer —sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig ist— nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. , BFH/NV 2000, 744).
Hieran fehlt es im Streitfall. Da die Mehrzweckhalle nach den Feststellungen des FG in den Streitjahren nicht zur Ausführung entgeltlicher Umsätze verwendet werden sollte und auch nicht verwendet wurde, kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht auf nähere Feststellungen zu den Nutzungsarten, zum Umfang der Ausstattung und zur Entscheidung der Klägerin, die Halle ihrem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, an. Das FG hat den von ihm festgestellten Sachverhalt materiell-rechtlich vielmehr dahin gewürdigt, dass die Klägerin die Halle ihrem Unternehmen gar nicht zuordnen konnte.
Fundstelle(n):
JAAAA-67115