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Bandenmäßige Umsatzsteuerhinterziehung
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO – bandenmäßige Umsatzsteuer- bzw. Verbrauchsteuerhinterziehung – vorliegt. Diese Strafzumessungsvorschrift dient insbesondere der Bekämpfung von Umsatzsteuerkarussellen. Darüber hinaus legt in der Entscheidung der BGH auch dar, dass eine lange Verfahrensdauer strafmildernd wirkt.
A. Leitsatz
1. Für das Greifen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO ist u. a. das Vorliegen einer Bandenabrede erforderlich, wobei jedes einzelne Bandenmitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur Begehung solcher Taten (Umsatzsteuerhinterziehung) in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Hierzu hat das Strafgericht die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2. Bei der Strafzumessung ist strafmildernd eine lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die bei einer zeitlichen Spanne von fünf bzw. sechs Jahren berechnet ab Tatbegehung bis zum Ergehen des Urteils zu bejahen ist.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte war wegen Beteiligung an einem Steuerhinterziehungssystem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dabei war die Vorinstanz davon au...