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Umsatzsteuer | Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag
Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gem. § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1S. 606 UStG; § 46 Nr. 6 GmbHG; § 76, § 291, § 308 AktG; Art. 11 MwStSystRL).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbunden...