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Erbschaftsteuer | Festsetzung der Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit
Nach dem ist die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz InsO und als solche gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen.
Würde es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Insolvenzforderung handeln, könnte sie nicht gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden. Die Erbschaftsteuer wird zwar nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters ausgelöst. Sie ist nach der Entscheidung des BFH gleichwohl eine Masseverbindlichkeit, weil sie i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz InsO in anderer Weise durch die Verwaltung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird.