Ein Wermutstropfen bleibt
Keine grundsätzlichen Bedenken
Mit der Veröffentlichung seines Urteils vom zur Ermittlung der zumutbaren Belastung beim Abzug von außergewöhnlichen Aufwendungen hat der Bundesfinanzhof im März für einen Paukenschlag gesorgt. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht eine Kehrtwende zur bisher üblichen – und von der Rechtsprechung stillschweigend gebilligten – Praxis der Finanzverwaltung vollzogen, indem es festgestellt hat, dass die Berechnung der zumutbaren Belastung nach Art eines Stufentarifs zu erfolgen hat (für eine Kommentierung des BFH-Urteils s. Baltromejus, NWB 26/2017 S. 1940). Nach der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom soll die – steuerzahlerfreundliche – geänderte Berechnungsweise „möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden“. Damit ist zumindest gesichert, dass die neue Rechtsauffassung in allen erstmaligen Einkommensteuerfestsetzungen angewandt wird. Was aber gilt für Altfälle? Ob bzw. wie bereits durchgeführte Veranlagungen von der geänderten Berechnungsweise noch profitieren können, zeigt Bergan auf für verschiedene Fallkonstellationen auf. Ein Wermutstropfen bleibt allerdings, denn der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil bestätigt, dass gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Nachdem die Regierung bereits im Jahr 2013 ihre Absicht, die betriebliche und private Altersversorgung stärken zu wollen, im Koalitionsvertrag niedergelegt hat, ist das gemeinschaftliche Gesetzgebungsvorhaben von Bundesarbeitsministerium und Bundesfinanzministerium nach mehrjährigen intensiven Beratungen nunmehr endlich zu einem Abschluss gekommen. Am 7. Juli hat der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz seine Zustimmung erteilt. Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in klein- und mittelständischen Unternehmen deutlich zu erhöhen und speziell die Altersversorgung bei Geringverdienern zu verbessern, wurde gleich ein ganzes Maßnahmenpaket geschnürt, das zahlreiche Änderungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht umfasst. Die – größtenteils zum in Kraft tretenden – Neuregelungen stellen wir beginnend mit dieser Ausgabe in mehreren Aufsätzen dar. Zunächst gibt Harder-Buschner auf einen Überblick über die steuerlichen Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge. Die arbeitsrechtlichen Maßnahmen stellt Schwindt ebenfalls in dieser Ausgabe auf dar. Gegenstand der in NWB 33/2017 folgenden Darstellung von Emser/Roth sind die Neuregelungen zur Verbesserung der Riester-Rente. Ob diese Maßnahmen tatsächlich den Praxistest bestehen, analysieren Dommermuth/Schiller dann in einer späteren Ausgabe.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2393
EAAAG-52017