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Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Die Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens ist durch die Übermittlung elektronischer Steuererklärungen, aber auch durch die Zurverfügungstellung von Besteuerungsgrundlagen durch Dritte möglich. Für die Korrektur von Fehlern, die durch dieses spezielle Verfahren entstehen können, hat der Gesetzgeber die Korrekturvorschrift des § 175b AO eingeführt.
Allgemeines
Die Basis einer jeden Steuerfestsetzung bilden die Besteuerungsgrundlagen. Zur korrekten Ermittlung innerhalb des Besteuerungsverfahrens waren die Finanzbehörden in der Vergangenheit verstärkt auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Innerhalb des modernen Besteuerungsverfahrens greift die Finanzbehörde immer mehr auf durch Dritte übermittelte Datensätze zurück.
Mussten vor einigen Jahren noch mühsam Unterlagen des Steuerpflichtigen angefordert werden, aus denen die Höhe der Rentenzahlungen, der bezogenen Lohnersatzleistungen oder der gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge (um nur einige zu nennen) ersichtlich waren, liegen diese Informationen heutzutage der Finanzbehörde in elektronischer Form bereits vor und müssen lediglich bei der Bearbeitung einer Steuererklärung abgerufen werden. Dadurch wird gewährleistet, d...