BBK Nr. 15 vom Seite 689

BFH lehnt erneut Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter ab

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Selbständige Buchhalter dürfen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen und dem Finanzamt übermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Daten der Voranmeldung automatisch aus der laufenden Buchführung generiert werden. Das hat der BFH in seinem Urteil vom - II R 22/15 erneut bekräftigt. Der BFH sieht in dem Verbot, Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erstellen, keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und will die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht den Lohnsteuer-Anmeldungen gleichstellen. Das Gericht betont erneut, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen eigenständige Steuererklärungen sind, die nicht nur ein mechanisches Rechenwerk darstellen, sondern eine umfassende rechtliche Würdigung erfordern und eine sachgerechte Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, weil letztlich das Umsatzsteuerrecht schwieriger sei als das Lohnsteuerrecht. Damit liegt der BFH immer noch auf der ablehnenden Argumentationslinie seiner Entscheidung von - VII R 27/82, die Pruns Anfang des Jahres in der Zeitschrift BC dargestellt und vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1980 und 1982 eingehend analysiert hat (BC 2/2017 S. 75).

Trägt die Begründung des BFH [i]Rätke, Steuerrecht aktuell S. 692 in dieser Ausgabe aber heute immer noch? Hierbei dürfte zu unterscheiden sein: Alle Argumente, die darauf zielen, dass die Voranmeldungen in der Masse der Fälle auf Knopfdruck aus den Daten der Buchführung automatisch erstellt werden, laufen ins Leere, weil Voranmeldungen vollwertige Steuererklärungen darstellen, die eine rechtliche Prüfung erfordern. Wer Voranmeldungen als rein mechanisches Rechenwerk auffasst, läuft Gefahr, sich dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt auszusetzen. Zudem ist es dem Gesetzgeber unbestritten erlaubt, an bestimmte Tätigkeiten auch bestimmte Voraussetzungen für die Vorbildung zu stellen. Die Frage ist aber, wie die Vorbildung konkret aussieht. Im Falle der Geprüften Bilanzbuchhalter (IHK) und den damit vergleichbaren (Hochschul-)Abschlüssen gibt es aber doch keinen signifikanten Unterschied zu den steuerberatenden Berufen – vor allem dann nicht, wenn das Bundesverfassungsgericht den Selbständigen zubilligt, über ein ausreichendes Maß an Problembewusstsein zu verfügen und aufgrund der Ausbildung einschätzen zu können, wann das Hinzuziehen eines Spezialisten geboten ist. Wenig überzeugend ist, die Lohnbuchhaltung sei „einfacher“ als das Umsatzsteuerrecht. Ein Blick in die mit dem Lohn untrennbar verbundene Sozialversicherung dürfte genügen, und das Lohnsteuerrecht hält ebenfalls genügend Fallstricke bereit. Das Absurde an dem ganzen Thema ist aber doch, dass ANGESTELLTE Buchhalter und Bilanzbuchhalter gleichwohl die Voranmeldungen erstellen dürfen. Das wiederum konterkariert aber alle Argumente, die auf Qualität oder Ausbildung zielen, weil am Ende nur die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Unterscheidungsmerkmal bleibt, ob die Tätigkeit erlaubt oder nicht erlaubt sein soll. Konsequenterweise müsste der Gesetzgeber dann aber alle Steuererklärungen ablehnen, die nicht von Steuerberatern stammen.

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 689
NWB VAAAG-51797