BFH Beschluss v. - IV B 64/00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem verkündet wurde.

2. Einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht geltend gemacht. Er liegt auch nicht vor. Allerdings ist § 68 Satz 1 FGO a.F., aufgrund dessen das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig abgewiesen hat, durch das 2.FGOÄndG (Art. 1 Nr. 6) geändert worden. Ein Gericht begeht jedoch keinen Verfahrensfehler, wenn es das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Verfahrensrecht anwendet. § 68 Sätze 1 und 2 FGO n.F. ist erst am in Kraft getreten (Art. 6 2.FGOÄndG).

3. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf eine Divergenz zu dem (BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218) beruft, den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) muss die Klägerin nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise gegenüberzustellen (, BFH/NV 1995, 34).

4. Den Bedenken daran, ob die Beschwerdeschrift mit hinreichender Deutlichkeit voneinander abweichende Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der zitierten BFH-Entscheidung in BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218 gegenüberstellt, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Die Klägerin macht geltend, der Änderungsbescheid vom , den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) stützte, finde in dieser Bestimmung keine Rechtsgrundlage. Vielmehr handele es sich (materiell-rechtlich) ”allenfalls” um eine Änderung i.S. des § 129 AO 1977. Bei einer derartigen Änderung sei nach dem im BFH-Urteil in BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218 herausgearbeiteten Rechtssatz aber kein Antrag nach § 68 FGO a.F. erforderlich. Hiervon weiche die Vorinstanz ab, da sie die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, die Klägerin habe weder einen Antrag nach § 68 Sätze 1 und 2 FGO a.F. gestellt noch Einspruch gegen den Änderungsbescheid eingelegt.

Dem Urteil in BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218 lässt sich jedoch nicht der (stillschweigend) von der Klägerin angenommene Rechtssatz entnehmen, immer dann, wenn eine Änderung materiell-rechtlich die Voraussetzungen des § 129 AO 1977 erfülle, sei kein Antrag nach § 68 FGO erforderlich. Vielmehr betraf die angeführte BFH-Entscheidung einen Sachverhalt, in dem das FA einen Änderungsbescheid auf § 129 AO 1977 gestützt hatte, wobei der BFH jedoch zu der Erkenntnis kam, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlagen. Soweit der BFH in diesem Urteil ausführte, dass ”die Bescheide gemäß § 129 AO 1977 nicht unter die Vorschrift des § 68 FGO fallen”, wird demnach nicht darauf abgestellt, ob materiell-rechtlich die Voraussetzungen des § 129 AO 1977 vorliegen, sondern es werden damit Änderungsbescheide angesprochen, bei denen das FA sich (formell-rechtlich) auf § 129 AO 1977 als Änderungsbefugnis beruft. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall jedoch nicht vor, da das FA den Änderungsbescheid auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 stützte.

Mithin kann dahingestellt bleiben, ob das angeführte BFH-Urteil in BFHE 142, 357, BStBl II 1985, 218 überhaupt den Rechtssatz aufgestellt hat, dass immer dann, wenn ein Änderungsbescheid auf § 129 AO 1977 gestützt wird, kein Antrag nach § 68 FGO erforderlich ist (in diesem Sinne wird das Urteil z.B. im , BFH/NV 1992, 363 zitiert; ebenso Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 68 FGO Rz. 13, und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Tz. 7). Denkbar erscheint auch die von der Vorinstanz vertretene Auslegung des vorgenannten BFH-Urteils dahin gehend, dass in dieser Entscheidung lediglich Besonderheiten erörtert werden, die sich stellen, wenn fraglich ist, ob eine bereits eingetretene Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren durch einen auf § 129 AO 1977 gestützten Aufhebungsbescheid wieder entfallen sein könnte. In jedem Fall bezieht sich der Rechtssatz des BFH nur auf Änderungsbescheide, die § 129 AO 1977 als Rechtsgrundlage anführen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 805 Nr. 6
EAAAA-67040