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Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
Bemessung der Höhe bei Vorleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag
Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern, ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 250 Abs. 2 HGB sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Vorschriften gelten für alle Personen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Sie sollen gewährleisten, dass ein vom Steuerpflichtigen vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Nr. 5 HGB) erst dann erfolgswirksam wird, wenn der Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat.
Streit um Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens
Im vom BFH entschiedenen Fall ging es u. a. um die Frage, ob ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nach den dargestellten Regelungen zu bilden war. Kläger und Revisionsbeklagte sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 und 2006 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Ermittlu...