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Verfahrensrecht | Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren (BFH)
Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene
Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit
Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen
und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht
anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen Widerspruch
erhoben hat, so dass diese zur Tabelle festgestellt worden sind (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 166 AO hat eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Sachverhalt: ...