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Kein Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto in Folge der Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz
Die A war alleinige Kommanditistin der L KG. Deren Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung war eine GmbH. Zum Betriebsvermögen der L KG gehörte u. a. ein bebautes Grundstück. Im März 2009 gründeten die A als alleinige Kommanditistin und die GmbH als nicht am Vermögen beteiligte und allein zur Geschäftsführung befugte Komplementärin die im April 2009 ins Handelsregister eingetragene B KG. Die im Handelsregister ausgewiesene Haftsumme der A (10.000 €) entsprach der nach dem Gesellschaftsvertrag bedungenen Kommanditeinlage.
Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag brachte die A zur Erfüllung der Einlageforderung ihren alleinigen Kommanditanteil an der L KG ein und trat diesen mit Wirkung zum an die B KG ab. Zum selben Zeitpunkt brachte auch die GmbH ihren Gesellschaftsanteil an der L KG ein und trat diesen ebenfalls an die B KG ab. In Folge der Anteilsvereinigung wurde die L KG ohne Liquidation vollbeendet und deren Vermögen ging auf die B KG über.
Die B KG bilanzierte die eingebrachten Wirtschaftsgüter der L KG in ihrer Eröffnungsbilanz zum mit dem gemeinen Wert. Den Wert des eingebrachten Betriebsvermögens schrieb die B KG in Höhe ...