NWB Nr. 31 vom Seite 2313

Nur was sich ändert, bleibt sich treu

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Mit Mobilitätsgarantie – das Erbschaftsteuerrecht bleibt in Bewegung

Auch nach der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform 2016 kommt dieser Rechtsbereich einfach nicht zur Ruhe, wie zuletzt das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom eindrucksvoll dokumentiert. Wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Unternehmenserbschaftsteuerrecht für sog. Großerwerbe in wesentlichen Teilen neu geregelt, trägt der Gesetzgeber mit dem erneuten Eingriff in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs sowie der EU-Kommission Rechnung und nutzt nebenbei die Gelegenheit, eine Gesetzeslücke bei der Besteuerung von Abfindungen – beispielsweise für einen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch – zu schließen, die sich infolge der jüngeren BFH-Rechtsprechung aufgetan hatte. Die aktuellen Änderungen erläutert Eisele auf .

Bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, sind insbesondere die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Denn ändert sich innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren der Kreis der an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter zu mindestens 95 %, kann dies – als fiktiver Erwerbsvorgang – den gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG auslösen. Diese grunderwerbsteuerliche Spezialvorschrift für grundbesitzende Gesellschaften ist in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus geraten. Während die Auslegung der „unmittelbaren“ Änderung dabei grundsätzlich unstrittig ist, wirft die „mittelbare“ Änderung des Gesellschafterbestands hingegen eine Vielzahl von Fragen mit erheblicher praktischer Bedeutung auf. Die Konsequenzen, die sich aus der unterschiedlichen Beantwortung der Frage, ob auch ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft als „mittelbarer Altgesellschafter“ angesehen werden kann, ergeben, beleuchtet Graessner auf .

Gleich doppelter Änderungsbedarf bestand bei dem im Jahr 2013 zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapitalinvestitionen eingeführten INVEST-Zuschuss-Programm, mit dem die Investitionsbereitschaft in junge innovative Unternehmen erhöht werden sollte. Da das Programm in der Vergangenheit nur zögerlich in Anspruch genommen wurde, haben sowohl der Richtliniengeber als auch der deutsche Gesetzgeber nachgebessert und den Zuschuss zum deutlich attraktiver ausgestaltet. Einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen des – zwischenzeitlich auch beihilferechtlich sowohl hinsichtlich des Zuschusses als auch dessen Steuerbefreiung genehmigten – INVEST-Zuschuss-Programms gibt Gragert auf .

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2313
NWB LAAAG-51410