SenFin Berlin - III A - S 1301-4/2016

Anwendung des Art. 13 Absatz 4 OECD-MA und gleichlautendender DBA

Berechnung der Grundbesitzquote bei mittelbarer Beteiligung

Nach Art. 13 Abs. 4 des OECD-MA hat für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, der Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht.

Die Frage, wie die für die Anwendung des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA maßgebliche Grundbesitzquote bei mittelbarer Beteiligung über eine zwei- oder mehrstöckige Gesellschaftsstruktur zu ermitteln ist, war Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Demnach sollte die Prüfung einer mehrstöckigen Gesellschaft auf ihre Eigenschaft als Grundstücksgesellschaft i. S. d. Artikel 13 Absatz 4 OECD-MA anhand einer Konsolidierung der relevanten Wirtschaftsgüter der zu prüfenden Gesellschaft und ihrer Untergesellschaften erfolgen (analog zu einer fiktiven Verschmelzung der Untergesellschaften auf ihre Obergesellschaft). Entsprechend der Tz. 28.4 des OECD-MK zu Artikel 13 OECD-MA sind dabei nur aktive Wirtschaftsgüter in die Betrachtung einzubeziehen, Schulden bleiben außer Ansatz. Die einzubeziehenden Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich auf Basis von Verkehrswerten zu bewerten.

SenFin Berlin v. - III A - S 1301-4/2016

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 1826 Nr. 33
IStR 2018 S. 248 Nr. 6
Ubg 2017 S. 553 Nr. 9
GAAAG-51403