Online-Nachricht - Dienstag, 25.07.2017

Lohnsteuer | Ersparte Überführungskosten als geldwerter Vorteil (FG)

In die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter Fahrzeuge sind auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin ermöglicht aktiven und ehemaligen Mitarbeitern den Erwerb von ihr produzierter Fahrzeuge zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen. (Vergünstigte) Überführungskosten berechnet die Klägerin ihren Mitarbeitern nur im Falle der Auslieferung in einem Standort außerhalb ihres Versandzentrums. In den anderen Fällen der Auslieferung an Mitarbeiter berechnet die Klägerin keine Überführungskosten. Soweit die Klägerin ihren Arbeitnehmern vergünstigte Überführungskosten berechnet, erklärt sie die sich aus dieser Vergünstigung ergebenden geldwerten Vorteile in den jeweiligen Lohnsteueranmeldungen, behält entsprechende Lohnsteuer ein und führt sie ab. In Fällen, in denen die Klägerin ihren Mitarbeitern keine Überführungskosten berechnet, ermittelt sie die von den jeweiligen Lohnsteueranmeldungen umfassten geldwerten Vorteile aus dem Erwerb von Fahrzeugen zu Mitarbeiterkonditionen ohne Berücksichtigung von Überführungskosten.

Das FA vertritt die Auffassung, dass sich für nicht berechnete Überführungskosten geldwerte Vorteile ergeben hätten, die die Klägerin in der Lohnsteueranmeldung unberücksichtigt lies und daher Lohnsteuer unzutreffend einbehalten und abgeführt habe.

Hierzu führt das FG München weiter aus:

  • Das FA hat die den betreffenden Arbeitnehmern der Klägerin nicht berechneten Überführungskosten zutreffend als Lohn im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG behandelt, der bei der Berechnung der Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen ist. Hierfür hätte die Klägerin Lohnsteuern und Annexsteuern einbehalten, anmelden und abführen müssen.

  • Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin nicht, bei der Bewertung des Sachbezuges sei auf den Endpreis am Abgabeort abzustellen, weshalb beim Arbeitnehmer ersparte Überführungskosten bei der Beurteilung des § 8 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben müssten.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-51158