BFH Beschluss v. - III S 5/01

Instanzenzug: BVerfG 1 BvR 2009/01

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

I. Mit Urteil vom , das am zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1991 abgewiesen. Hiergegen hat dieser mit Schreiben vom persönlich beim FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

Das FG erließ am einen Beschluss, nach dem der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen wird.

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist spätestens mit dem Ergehen des Beschlusses des FG, dass dieses der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abhelfe, für die Entscheidung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache zuständig geworden (vgl. , BFH/NV 1986, 684).

Einer Entscheidung durch den BFH steht auch nicht entgegen, dass der Antrag an das FG gerichtet war und es an einer förmlichen Verweisung an den BFH fehlt, denn der Antrag gelangte, da er in der Rechtsmittelschrift enthalten war, an den BFH als das Gericht der Hauptsache.

2. Der Antrag ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht befugt war, sich persönlich an den BFH zu wenden. Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte —ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden— durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt nicht nur für die Einlegung der Revision und der Beschwerde, sondern auch für die Fälle, in denen der BFH als Gericht der Hauptsache über einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII S 3/76, BFHE 118, 552, BStBl II 1976, 504, und vom VIII S 8/86, BFH/NV 1988, 655). Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger selbst zu den genannten vertretungsberechtigten Personen gehört, ist der Antrag mithin unzulässig.

Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die vom Antragsteller gegen das Urteil des FG erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Das vom Antragsteller angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf AdV ist mithin nicht mehr anzuerkennen. Dementsprechend hätte auch einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, sofern er in dem Schriftsatz des Antragstellers vom auch auf das vorliegende Aussetzungsbegehren bezogen sein sollte, mangels Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags nicht stattgegeben werden können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 41 Nr. 1
VAAAA-66982