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Zahlungen im Zuge eines Netzarztvertrages unterfallen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
, Revision zugelassen
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob Zahlungen, die Ärzte bei Teilnahme an einer integrierten Versorgung i. S. von § 140c SGB V a. F. – nunmehr besondere Versorgung nach § 140a SGB V n. F. – erhalten, der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG unterfallen.
A. Leitsatz (nicht amtlich)
1. Die im Zuge von Netzarztverträgen gezahlte variable Prämie ist kein Entgelt für eine steuerpflichtige sonstige Leistung in Form eines kostenvermeidenden Verhaltens des Netzarztes. Vielmehr ist diese Zahlung auch am therapeutischen Ziel der Leistungen des Arztes ausgerichtet, so dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gegeben ist.
2. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt dabei die Vorgaben von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in nationales Recht um; insofern richtet sich die Steuerbefreiung an dem autonomen unionsrechtlichen Begriff „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ aus.
3. Der sich auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG berufende Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast, dass deren Voraussetzungen vorliegen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, eine von einem Ehepaar betriebene humanmedizinische Gemeinschaftspraxis, nahm auf freiwilliger Basis an einem Netzarztvertrag teil. Dabei erhalten die Netzärzte, wie die Klägerin, eine variable Vergütung (2. Stufe der Vergütung), die neben der von den Kr...