BGH Beschluss v. - VI ZR 505/16

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden

Leitsatz

1. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an , BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN und vom , X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

2. Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

Gesetze: § 823 BGB

Instanzenzug: Az: 24 U 114/15vorgehend Az: 1 O 413/14

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vorliegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken auszufüllen (, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Auflage, § 543 Rn. 7).

3Zwar ist das Berufungsgericht - was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend erkannt hat - zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Beklagten wie bei einer negativen Feststellungsklage oblegen habe, die von ihnen in Anspruch genommenen ausschließlichen Nutzungsrechte im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (Senat, Urteil vom - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rn. 14 ff.).

4Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einer Fortentwicklung am hier vorliegenden Einzelfall nicht bedarf, angenommen, dass die Beklagten hinsichtlich des von ihnen in Anspruch genommenen Ausschließlichkeitsrechts ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 21 f. mwN).

5So liegt es auch hier. Die Klägerin kann den ihr obliegenden Beweis einer unberechtigten Verwarnung nur führen, wenn die Beklagten die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen, auf die sie sich mit ihrer Verwarnung gestützt haben. Ohne eine solche Darlegung ist es ihr weder möglich noch zumutbar, darzulegen und zu beweisen, dass solche - lediglich pauschal behaupteten - Rechte nicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist den umfangreichen - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils erfolgten - Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, aus welchen Gründen es an einer solchen ausreichenden Darlegung hier fehlt, nicht entgegengetreten.

6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR505.16.0

Fundstelle(n):
ZIP 2017 S. 1492 Nr. 31
VAAAG-50987