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Kein gewerbesteuerrechtlicher Korrespondenzausgleich bei Teilwertaufholung
Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine Minderung des Gewerbeertrags, um i. S. einer Korrespondenz die Teilwertaufholung deshalb vom Einfluss auf den Gewerbeertrag auszuschließen, weil sie eine aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerwirksame Teilwertabschreibung ausgleicht (Anschluss an Senatsurteil vom - I R 19/08 NWB HAAAD-02203, BStBl 2010 II S. 301 = Kurzinfo StuB 2009 S. 35 NWB XAAAD-02429; Bezug: § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7, § 8 Nr. 10, § 9 Nr. 2a GewStG 2002; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002; § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 2 Sätze 1, 2 KStG 2002; Art. 3 GG).
Die klagende GmbH gehört zu einem internationalen Konzern und ist im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft Organträgerin für eine Aktiengesellschaft (AG) als Organgesellschaft. Im Jahr 1989 veräußerte die AG Vermögen an die Klägerin sowie Dritte und führte den Gewinn (= aufgedeckte stille Reserven) an die Klägerin a...