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Fahrtkostenpauschale bei Belegarzttätigkeit und Praxis; einheitliche Betriebsstätte
(1) Üben Ärzte ihre selbständige Tätigkeit als Berufsausübungsgemeinschaft sowohl in eigenen Praxisräumen als auch als Belegärzte in einer angrenzenden Klinik unter vertraglich vereinbarter Nutzung von Räumen der Klinik aus, bilden diese Räume und diejenigen der Praxis eine einheitliche Betriebsstätte. (2) Der Aufwand für Fahrten der Ärzte zwischen ihrer Wohnung und dieser Betriebsstätte kann nur im Umfang der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge als Sonderbetriebsausgabe abgezogen werden (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 2 EStG; § 12 AO).
Im Urteilsfall sind mehrere Ärzte Gesellschafter einer in der Rechtsform einer GbR betriebenen Berufsausübungsgemeinschaft. Die Praxisräume befinden sich auf dem Gelände des Kreisklinikums....