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StuB 14/2017 S. 567

Umstellung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss gem. NWB SAAAG-41906 durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahres nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (vgl. NWB DAAAE-82025, Rn. 13).

Praxishinweise

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (BGH II ZB 20/13). Wenn im ...

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