BGH Beschluss v. - II ZB 16/15

Handelsregistersache: Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht über die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft

Leitsatz

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von , ZIP 2015, 88 Rn. 13).

Gesetze: § 155 Abs 2 S 1 InsO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 20 W 186/15 Beschlussvorgehend AG Frankfurt Az: HRB 52357

Gründe

I.

1Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.            GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.

2Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger mitgeteilt.

3Mit Schriftsatz an das Registergericht vom , dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Antragsteller erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:

„1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H.                 GmbH am und endend am festgesetzt.

2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.“

4Das Registergericht hat nach weiterer Korrespondenz „die Anmeldung vom , nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll,“ zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 228) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch „Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister [...], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht“ geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom wahre die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO am begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele, abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem Antragsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der Geschäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht genügen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Registergericht, woran es hier fehle.

III.

7Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautbarung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger innerhalb des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar werden ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom gegenüber dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr führte.

91. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht ausreichend.

10Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. , ZIP 2015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt. Die Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registergericht erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Kalenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Finanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderungen nicht.

112. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. , ZIP 2015, 88 Rn. 13).

12Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses in der Fachpresse mit Schriftsatz vom an das Registergericht gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB16.15.0

Fundstelle(n):
AG 2017 S. 401 Nr. 11
DB 2017 S. 836 Nr. 15
DStR 2017 S. 1124 Nr. 20
GmbH-StB 2017 S. 278 Nr. 9
GmbHR 2017 S. 479 Nr. 9
NJW 2017 S. 9 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2017 S. 1345
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2017 S. 567
WM 2017 S. 716 Nr. 15
ZIP 2017 S. 27 Nr. 14
ZIP 2017 S. 732 Nr. 15
SAAAG-41906