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Going concern-Prinzip und wirtschaftliche Verursachung bei Rückstellungen für Kammerbeiträge
I. Sachverhalt
Unternehmen U ist Mitglied der Handwerkskammer. Deren Vollversammlung setzt im letzten Quartal des Jahres 03 den erfolgsabhängigen Zusatzbeitrag für das Jahr 04 mit 1,5 % des Gewerbeertrags fest. Entsprechende Beitragsbescheide ergehen Anfang 04. Bemessungsjahr für den Zusatzbeitrag ist das drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegende Steuerjahr, hier also das Jahr 01. Die Beitragspflicht endet mit der Löschung des Unternehmens in der Handwerksrolle. Bei unterjähriger Löschung entfällt sie zeitanteilig.
U will für den für 04 erwarteten Beitrag in der Bilanz zum eine Rückstellung ansetzen und beruft sich dabei insbesondere darauf, dass von einer Einstellung des Gewerbes in 04 nicht auszugehen ist, mithin gem. going concern-Prinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu bilanzieren ist.
II. Fragestellung
Ist der Ansatz einer Rückstellung unter Beachtung des going concern-Prinzips gerechtfertigt?
III. Lösungshinweise
1. Wirtschaftliche Verursachung
Da die Beitragspflicht rechtlich erst Anfang 04 mit dem Beitragsbescheid entsteht, kommt per keine Verbindlichkeit, sondern höchstens eine Rückstellung infrage.
Ist eine Außenverpflichtung am Bilanzstichtag rechtlich n...