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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 17 | Körperschaftsteuer: Angemessenheit und Deckelung einer Gewinntantieme

Die Zahlung einer Gewinntantieme zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist in der Regel insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung, als sie 50 % des Jahresgewinns übersteigt. Die Deckelung einer Gewinntantieme in zeitlicher oder betragsmäßiger Hinsicht ist nach einer aktuellen Entscheidung des FG Hamburg im Zeitpunkt der Vereinbarung lediglich dann geboten, wenn ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum stand.

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg zur Körperschaftsteuer steht nun auf dem Themenplan. Konkret geht es um die Angemessenheit einer Gewinntantieme zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH.

Die Zahlung einer Gewinntantieme ist in der Regel insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung, als sie 50 % des Jahresgewinns übersteigt. Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Gewinn oder der handelsrechtliche Jahresüberschuss, jeweils vor Abzug der Steuern und der Tantieme.

Interessant ist die Aussage der Finanzrichter aus der Hansestadt zur Deckelung einer Gewinntantieme. Danach muss die Angemessenheit einer Gewinntantieme grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der Tant...

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