BGH Beschluss v. - 2 StR 375/16

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgelts und des Beitragssatzes einer Krankenkasse sowie zur Berechnung des fiktiven Bruttoentgelts bei teilweiser illegaler Beschäftigung

Gesetze: § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB, § 14 Abs 2 SGB 4, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/29 KLs 10/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

21. Die Verfahrensrüge entspricht aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Urteils.

4a) Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in F.      seit September 2000 einen Taxibetrieb als Einzelbetrieb mit drei Taxikonzessionen und ab Dezember 2002 ein weiteres Taxiunternehmen als GbR mit zwei Taxikonzessionen. 2011 gab der Angeklagte beide Taxibetriebe wegen drohender Zahlungsunfähigkeit auf.

5In beiden Taxibetrieben beschäftigte der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen April 2005 bis Juli 2010 mehrere Fahrer, „die täglich in zwei Schichten (Tag- bzw. Nachtschicht) sowie in einer Wochenendschicht fuhren und die Fahrzeuge damit nahezu vollständig ausnutzten.“ Den Einsatz der Fahrer koordinierte der Angeklagte mittels elektronisch geführter Schichtpläne. „Bei den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt waren die Fahrer, wenn überhaupt, tatsächlich nur mit einem geringeren - fiktiven - monatlichen Pauschallohn gemeldet. Insofern führte der Angeklagte neben den Schichtplänen eine ‚offizielle‘ Buchhaltung, die auch nur die gemeldeten Löhne wiederspiegelte. Tatsächlich wurden die Fahrer deutlich höher als gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angegeben entlohnt und erhielten wesentliche Teile ihres Lohnes schwarz ausgezahlt.“

6Das Landgericht hat tabellarisch auf etwa zehn Seiten des 22-seitigen Urteils - geordnet nach den verschiedenen Krankenkassen - monatlich das „Bruttoentgelt“ der jeweiligen Arbeitnehmer der beiden Taxiunternehmen des Angeklagten, das (geringere) gemeldete Entgelt, den nachberechneten Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den davon abgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil aufgeführt.

7b) Das Urteil weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Es enthält keine ausreichenden Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Überprüfung der durch die Taten verursachten Schäden anhand einer - ggf. vorzunehmenden - Hochrechnung der Schwarzlöhne und der sich daran anschließenden Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ermöglichen.

8Bei Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB müssen für jeden Fälligkeitszeitpunkt die Höhe der zu zahlenden Arbeitsentgelte und des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse angegeben werden, weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet (vgl. , NStZ-RR 2010, 376).

9Es fehlt bereits an Feststellungen zu den Beitragssätzen der verschiedenen Krankenkassen. Zudem kann der Senat nicht überprüfen, ob die vom Landgericht angegebenen - fiktiven - Bruttoarbeitsentgelte den Anforderungen des § 14 Abs. 2 SGB IV entsprechend berechnet worden sind. Denn es fehlt schon an der Angabe der nach Überzeugung der Strafkammer ausgezahlten Nettoentgelte.

10Schließlich fehlt es auch an Angaben dazu, welche Lohnsteuerklassen die Strafkammer bei der Berechnung des fiktiven Bruttoarbeitsentgelts jeweils zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom - 2 StR 172/15, wistra 2016, 153, 154). Zu diesen Angaben hätte deshalb Anlass bestanden, weil nach den Feststellungen ein Teil der Arbeitnehmer mit einem geringeren als dem tatsächlich gezahlten Lohn gemeldet war und deshalb - anders als bei vollständig illegalen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. , BGHSt 53, 71, 79) - davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmer dem Angeklagten ihre Lohnsteuerkarte vorgelegt haben (vgl. Richtarsky in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 19. Kap. Rn. 72). Der neue Tatrichter wird - auch mit Blick auf die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse - genauer darzulegen haben, ob der Angeklagte seine Pflichten als Arbeitgeber gegenüber unterschiedlich zuständigen Krankenkassen als Einzugsstellen verletzt hat.

113. Der Senat hebt auch die Kompensationsentscheidung auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu einer widerspruchsfreien Neubewertung zu geben. Denn das Landgericht hat „als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer" einerseits in dem laut Hauptverhandlungsprotokoll verkündeten Urteilstenor zwei Monate, andererseits im schriftlichen Urteil sowie in dessen Begründung vier Monate bestimmt. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird zu beachten sein (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 226/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 39; , wistra 2014, 180).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:080217B2STR375.16.0

Fundstelle(n):
wistra 2017 S. 349 Nr. 9
WAAAG-50751