BFH Beschluss v. - III B 97/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.); vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Dazu muss die Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 1999, 1497). Zudem muss ausgeführt werden, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. , BFH/NV 2000, 955).

Der Kläger sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob es bei der Anwendung des § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen oder die Zwangsläufigkeit der zugrunde liegenden Ereignisse ankomme. Da jedes Ereignis letztlich auf einer unendlichen Kausalkette beruhe, stelle sich das Problem, auf welches Glied der Kausalkette abzustellen sei, wobei es seiner Meinung nach auf Kausalitätstheorien nicht ankomme, der Anwendungsbereich des § 33 EStG vielmehr ausschließlich durch den Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit einzuschränken sei.

Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb diese Problematik für den Streitfall erheblich und über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sein soll. Es fehlt an jeder Auseinandersetzung darüber, ob und ggf. von wem diese Rechtsfrage umstritten ist. Insbesondere aber geht die Beschwerdeschrift nicht auf die bereits vorhandene BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteile vom III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197, und vom III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605) ein, wonach die Zwangsläufigkeit grundsätzlich nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen ist, vielmehr auch das die Verpflichtung auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein muss.

2. Der Kläger hat auch die geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das FG in der angefochtenen Vorentscheidung einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem —ebenfalls tragenden— abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 1486). Zur Bezeichnung der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss der Beschwerdeführer die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau benennen, dass eine Abweichung erkennbar wird. Dabei ist erforderlich, dass sich die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtssätze aus den Entscheidungen hinreichend deutlich ergeben.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das FG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab, wonach die Rechtsanwendung stets im Lichte der Verfassung zu erfolgen habe und Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) stünden. Das FG habe seine Auffassung, dass die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung den Kläger nicht in seinen nach dem GG verbürgten Persönlichkeitsrechten verletze, damit begründet, dass die vom Kläger gerügte Einschränkung dieser Rechte nicht durch den deutschen, sondern allenfalls durch den syrischen Staat erfolgten. Damit habe es gegen die Grundsätze des (BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596) verstoßen. Außerdem widerspreche es dem (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104), denn das FG habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger ohne den Abschluss des Vergleichs und die Zahlung von 50 000 DM Gefahr gelaufen wäre, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Geradezu sarkastisch mute es an, wenn das FG dem Kläger die Eingehung einer zweiten Ehe vorwerfe, da dies nicht als Beurteilungskriterium im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG herangezogen werden könne. Insoweit weiche das FG ab vom (BFHE 140, 250, BStBl II 1984, 527). Ferner missachte das angegriffene Urteil die Grundsätze in den BFH-Urteilen vom VI R 38/78 (BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116) und vom VI 272/61 S (BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich weder, welche tragenden abstrakten Rechtssätze diesen BFH-Entscheidungen, die zu völlig unterschiedlichen Sachverhalten ergangen sind, zugrunde liegen, noch sind die hiervon angeblich abweichenden tragenden abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils dargelegt.

3. Der Kläger hat auch nicht die Rüge mangelnder Sachaufklärung hinreichend bezeichnet. Die Ausführungen, das FG habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger keinerlei Veranlassung gehabt habe, angesichts der Zustimmung seiner geschiedenen Ehefrau im deutschen Scheidungsverfahren anzunehmen, sie würde im Hinblick auf das in Syrien durchzuführende Scheidungsverfahren eine solche Zustimmung nicht erteilen, lässt nicht erkennen, welche Tatsachen das Gericht seiner Meinung nach hätte aufklären müssen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
BAAAA-66941