WP Praxis Nr. 8 vom Seite 1

Verschärfte Haftung bei fehlerhafter Fortführungsannahme

Heinrich Steinfeld | Leitung Programm Praxis

Bei der Jahresabschlusserstellung (im vorliegenden Fall durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) handelt es sich um eine Werkleistung. Damit gilt auch das Gewährleistungsrecht für Werkverträge. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist daher verpflichtet, einen fehlerfreien Jahresabschluss zu erstellen. Welche Rolle spielt hier aber die Fortführungsannahme? Ist der Abschluss fehlerhaft erstellt worden, wenn es an der positiven Fortführungsprognose fehlt, aber dennoch keine Zerschlagungswerte angesetzt wurden? Kann der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in diesem Fall haftbar sein?

Bisher bestand eine Haftungsgefahr für einen Insolvenzverschleppungsschaden nur, wenn der Ersteller des Jahresabschlusses ausdrücklich auch mit der Prüfung der Insolvenzreife des Unternehmens beauftragt wurde. Seit einem ) müssen die beiden letzten Fragen allerdings mit „ja“ beantwortet werden.

Kirchner erläutert das BGH-Urteil und informiert über die neuen Anforderungen an Berater, die notwendig sind, um eine entsprechenden Haftung aufgrund von Pflichtverletzungen zu verhindern.

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Der HFA des IDW hat in seiner Stellungnahme zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30) den maßgebenden Rechnungslegungszinssatz angepasst. Zudem wurde die Definition von Altersversorgungsverpflichtungen erweitert und neue Bewertungsgrundsätze aufgenommen. Welche Änderungen sich durch die angepasste Stellungnahme ergeben, welche Auswirkungen sie auf die Praxis haben und offen gebliebene Fragestellungen greift der Beitrag von Thaut auf.

Als letzte Instanz hat der Bundesrat am das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen – die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung sind damit verabschiedet und treten zum in Kraft. Bereits in der Ausgabe 3/2017 berichteten Schoepffer und Bartsch über die geplanten Änderungen des Regierungsentwurfs NWB NAAAG-37710. In dieser Ausgabe stellen Sie den Regierungsentwurf dem verabschiedeten Gesetz gegenüber.

In der zweiten Augustwoche finden im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens die beiden Aufsichtsarbeiten aus dem Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ statt. Prüflinge haben die Möglichkeit, Ihr Wissen in diesem Bereich anhand von Klausuraufgaben zu testen und noch vorhandene Wissenslücken aufzudecken. Allen Kandidaten viel Glück beim Examen!

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
WP Praxis 8/2017 Seite 1
NWB ZAAAG-50643