Online-Nachricht - Mittwoch, 19.07.2017

Berufsrecht | Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt (BFH)

Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen des § 5 StBerG gilt nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, § 6 Nr. 4 StBerG.

Sachverhalt: Die Klägerin ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie betreibt ein Buchführungsbüro. Ihre Tätigkeit umfasst die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung. Zur Bearbeitung setzt sie das Buchführungsprogramm D ein. Für ihren Auftraggeber A verbuchte sie alle Belege im Zusammenhang mit dessen gewerblichem Unternehmen. Die von ihr über D erstellten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelte sie an das seinerzeit zuständige Finanzamt. Das FA sah hierin eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und wies die Buchführungshelferin als Bevollmächtigte des A nach § 80 Abs. 5 AO zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte des A nach § 80 Abs. 5 AO sind erfüllt.

  • Die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen wird weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 4 StBerG erfasst.

  • § 6 Nr. 4 StBerG kann im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut und unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks nicht entsprechend auf die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen angewendet werden (vgl. u.a. ).

  • Umsatzsteuervoranmeldungen können Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Ihre richtige Erstellung erfordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Es gibt keine wesentliche Vorschrift des UStG, die bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht grundsätzlich beachtet werden muss.

  • Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es das verwendete Buchführungsprogramm ermöglicht, die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der Buchführung automatisch zu erstellen. Das Fertigen einer Umsatzsteuervoranmeldung stellt kein bloßes mechanisches Rechenwerk dar, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht.

  • Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt.

  • Vielmehr erfordert die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden, das auch die kritische Prüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführer gelieferten Zahlen einschließt.

  • Dass der Gesetzgeber diese Tätigkeit den Personen vorbehält, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sind, ist daher kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weitergeht, als es die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern (, BStBl II 1983, 318).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-50641