Klärungsbedarf
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in den und und der daraus resultierenden BFH-Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung ist es erforderlich, die Abschn. 14.11, 15.2 und 15.2a UStAE an die Rechtsprechung anzupassen. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sind dabei einige Punkte klärungsbedürftig. Beim Anwendungsbereich der Urteilsgrundsätze sind zwei unterschiedliche Fälle zu betrachten: Der formelle Mangel bleibt bei der Rechnungseingangsprüfung unentdeckt und die Vorsteuer wird abgezogen. Der formelle Mangel wird bei der Rechnungseingangsprüfung entdeckt und die Vorsteuer wird erst abgezogen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die BStBK würde eine Klarstellung dahingehend begrüßen, dass die Urteilsgrundsätze (, , ) nur bei Rechnungsergänzungen nach § 31 Abs. 5 UStDV anwendbar sind. D. h., dass bei Storno und Neuausstellung einer Rechnung der Vorsteuerabzug per se nur in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem die neue Rechnung vorliegt. Nach den Ausführungen des ist die Rechnungsberichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Dem sollte die Finanzverwaltung folgen. Bei nicht sinnentstellenden Ungenauigkeiten sollte eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich sein. Soweit Unternehmen im Vertrauen auf die alte Rechtsprechung sowie der derzeit noch geltenden Verwaltungsauffassung, den Vorsteuerabzug erst in der Periode geltend gemacht haben, in der ihnen nach einer erfolgten Rechnungsergänzung erstmalig eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag, so greift der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Rechnungsberichtigung sollte als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anerkannt werden. Zur vollständigen und ausführlichen Eingabe der BStBK vom 19.7.20017 gelangen Sie hier.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 14 / 2017 Seite 1
NWB DAAAG-50445