Online-Nachricht - Montag, 17.07.2017

Einkommensteuer | Verteilung von Entgelt bei unbestimmter Laufzeit (FG)

Ein in einer Summe gezahltes Entgelt für eine auf unbestimmte Laufzeit vereinbarte Überlassung von Flächen zur Herstellung baurechtlicher Ausgleichsmaßnahmen darf auf mehrere Jahre verteilt werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

Sachverhalt: Die Klägerin unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb und ermittelt ihren Gewinn durch EÜR. In unmittelbarer Nähe zu den verpachteten Flächen wurde ein Kraftwerks errichtet, dessen Betreiberin durch den Bebauungsplan verpflichtet war, Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu schaffen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte der Betreiberin des Kraftwerks für die erforderlichen Maßnahmen einen Teil ihrer betrieblichen Flächen zur Verfügung. Der hierüber geschlossene Vertrag lief auf unbestimmte Zeit bis zum vollständigen Rückbau des Kraftwerks und war nicht ordentlich kündbar. Als Gegenleistung zahlte die Betreiberin einen Einmalbetrag in Höhe von ca. 750.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr 2012/13.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verteilte diese Einmalzahlung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 25 Jahre. Demgegenüber erfasste das Finanzamt den gesamten Nettobetrag im Wirtschaftsjahr 2012/13 als Betriebseinnahme, weil es sich um eine Duldungsleistung und nicht um eine Nutzungsüberlassung handele.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

  • Die Klägerin konnte das „Gestattungsentgelt“ auf 25 Jahre verteilen, weil es sich um eine Einnahme für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gehandelt hat.

  • Die vertragliche Regelung enthält entgegen der Ansicht des Finanzamts keine bloße Duldung im Sinne einer Hinnahme von Nutzungseinschränkungen (wie etwa bei einer Dienstbarkeit).

  • Vielmehr gibt die beabsichtigte Gestaltung der Grundstücke und damit deren tatsächliche Nutzung dem Vertrag sein Gepräge. Die Zahlung umfasst die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rückbau des Kraftwerks und damit einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren.

  • Dem steht nicht entgegen, dass die Laufzeit nicht konkret bestimmt ist. Jedenfalls in Fällen wie dem Streitfall, in denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, muss eine Gleichstellung von auflösend bedingten und befristeten Nutzungsüberlassungen erfolgen.

  • Schließlich ist der von der Klägerin angenommene Zeitraum von 25 Jahren nicht zu beanstanden, da die Vorauszahlung mindestens für diesen Zeitraum geleistet worden ist. Die Betreiberin hat sogar mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren kalkuliert.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-50231