Gewinnerzielungsabsicht eines von einem selbstständigen Kinderarzt unterhaltenen, für hippotherapeutisches Reiten vorgesehenen
landwirtschaftlichen Betriebs u. a. mit Zuchtpferden
Leitsatz
1. Hat ein selbstständiger, nicht über eine Qualifikation als Hippotherapeut verfügender Kinderarzt ein landwirtschaftliches
Anwesen mit mehreren Scheunen und landwirtschaftlichen Grundstücken gekauft, als landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb
angemeldet, hält er dort u. a. mehrere Zuchtpferde und macht er nachträglich geltend, er habe auf dem Hof Pferde züchten und
diese Pferde unter Anstellung eines Hippotherapeuten für hippotherapeutisches Reiten nutzen wollen, dieser Plan sei jedoch
an der trotz eines langjährigen Rechtsstreits nicht erhaltenen Baugenehmigung zur Errichtung einer Reithalle gescheitert,
und hat er in den zehn Wirtschaftsjahren nach Anmeldung des landwirtschaftlichen Betriebs nur Verluste erzielt, so fehlt dem
Betrieb von Anfang die Gewinnerzielungsabsicht, wenn der Arzt auch unter Berücksichtigung der von ihm geplanten Einnahmen
angesichts der angedachten und im Einzelnen dargelegten Betriebsstruktur des hippotherapeutischen Reitens (u. a. nur sehr
niedrige Einnahmen zwischen 30 und 40 EUR je 20 bis 30 Minuten Hippotherapie, Anstellung von Fachpersonal, persönliche Teilnahme
an jeder Sitzung, hohe Kosten für die landwirtschaftlichen Gebäude, Maschinen usw.) voraussichtlich nicht einmal kostendeckend
arbeiten hätte können und eine Gewinnerzielung ausgeschlossen erscheint.
2. Die Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen nicht einheitlich für die
Gesamttätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Aktivität zu prüfen. Selbstständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich
bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit darstellen, müssen auch selbstständig beurteilt werden
(sog. Segmentierung; im Streitfall: getrennte Beurteilung einer Kinderarztpraxis und des an einem anderen Ort betriebenen,
für hippotherapeutisches Reiten vorgesehenen landwirtschaftlichen Anwesens).
3. Die Leistungen eines Hippotherapeuten gehören grundsätzlich zur selbstständigen Arbeit i. S. d. § 18 EStG.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.11.2016 - 4 K 4159/13
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