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Geänderte Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Anhebung der GWG-Grenze ab 2018
Lange [i]infoCenter „Geringwertige Wirtschaftsgüter (HGB, EStG)“ NWB QAAAB-04818 haben die politischen Parteien und der Gesetzgeber gerungen, sich auf eine Anhebung der Grenze für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu verständigen. Neben fiskalischen Überlegungen spielten bei den parlamentarischen Beratungen auch „strategische“ Überlegungen zwischen den großen Parteien eine Rolle, wer sich welche Entlastungen zurechnen darf. Mittlerweile sind die entsprechenden Gesetze in Kraft getreten, so dass die verbesserten Abschreibebedingungen ab 2018 greifen werden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Vorbemerkungen
1. Einführung in die Problemstellung
Nach [i]Sofortabschreibung für GWG bis 410 €§ 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, S. 2253 [i]Grundlagen „Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG)“ NWB MAAAF-86452 für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen. Bis zu der genannten Wertgrenze besteht demnach für den ...