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Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer aus Abdeckrechnungen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ab wann eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung bei zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer gegeben und bis zu welchem Zeitpunkt die Tat im Versuch stecken geblieben ist mit der Folge, dass gemäß § 369 Abs. 2, § 370 Abs. 2 AO i. V. mit §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB der Versuch milder als die vollendete Steuerhinterziehung bestraft werden kann (fakultative Strafmilderung).
A. Leitsatz
1. Für die Beantwortung der Frage, ob eine vollendete Hinterziehung von Umsatzsteuer vorliegt, ist der Saldo der jeweiligen Erklärung ausschlaggebend. Denn im Fall eines Vergütungs- bzw. Erstattungsanspruchs ist die Tat erst vollendet, wenn die Finanzverwaltung ihre Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilt hat. Allein die Feststellung der Daten der Steuererklärungen durch das Strafgericht ist insofern nicht ausreichend.
2. Demgegenüber ist die Feststellung der Höhe des Hinterziehungsvolumens für die Strafzumessung von Relevanz, da dies der bestimmende Faktor für das Strafmaß ist.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte sowie sein Mitangeklagter wurden wegen Steuerhinterziehung in 46 Fällen bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 46 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Be...