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Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAG-49737 Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze, im Praxisalltag oftmals auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet) übersteigt, unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht. Die Betroffenen können vielmehr selbst entscheiden, wie und wo sie ihren Krankenversicherungsschutz organisieren wollen. Der korrekten Ermittlung des regelmäßigen JAE kommt somit eine große Bedeutung zu.
Ausführlicher Beitrag s. .
Begriff „Jahreszeitraum“
[i]Zwölf Zeit-Monate; jeweils in die Zukunft gerichtete BetrachtungsweiseDer Gesetzestext spricht zwar vom „Jahresarbeitsentgelt“, damit ist aber ausdrücklich nicht das Kalenderjahr, sondern stets ein Zeitraum von zwölf Zeit-Monaten gemeint. Der Zwölfmonatszeitraum wird dabei vom jeweiligen Berechnungsanlass an in die Zukunft gebildet. Ob das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt den Betrag der JAE-Grenze übersteigt, ist hingegen nicht relevant.
Die „zuständige“ JAE-Grenze auswählen
[i]Allgemeine JAE-GrenzeSeit dem existieren zwei JAE-Grenzen: Im Regelfall wird die allgemeine JAE-Grenze Anwendung finden; sie beträgt im Jahr 2017 57.600 €. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 52.200) [i]Voraussetzungen für Anwendung der besonderen JAE-Grenzegilt ...