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Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAG-49739 Als allgemeine Verbrauchsteuer soll die Umsatzsteuer den privaten Konsum belasten. Darüber hinaus fordert der Fiskus gem. § 14c UStG auch die in Rechnungen zu hoch bzw. unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge, weil andernfalls durch eine (irrtümliche) Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf der Empfängerseite ein Steuerschaden unvermeidbar wäre. Das richtige Besteuerungsergebnis wird in diesen Fällen mittels Korrektur erreicht, wobei sich die Voraussetzungen für diese Korrektur in beiden Fällen unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist für eine Korrektur des zu hohen Steuerausweises eine Rückzahlung an den Rechnungsempfänger aber nicht erforderlich.
Ausführlicher Beitrag s. .
Keine Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung zur zeitlichen Rückwirkung einer Rechnungskorrektur: [i] Zum EuGH-Urteil vgl. Becker, NWB 45/2016 S. 3374Aus der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs (, Senatex NWB XAAAF-82024) ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen für § 14c-Korrekturen. Die Korrektur einer unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer wirkt also auch weiterhin zurück...