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Weiterhin Steuerschlupflöcher bei Reiseleistungen
Finanzverwaltung setzt EuGH-Urteil nicht um
Gut zwei Jahre ist es inzwischen her, dass das Niedersächsische Finanzgericht das Steuerschlupfloch bei der Margen(-nicht-)besteuerung von Reiseleistungen im Kettengeschäft abgesegnet hat. Zum Leidwesen der Steuerpflichtigen will die Finanzverwaltung noch nicht klein beigeben.
A. Hintergrund
Für Leistungen von Reiseunternehmen sieht das Mehrwertsteuerrecht aus Vereinfachungsgründen eine besondere Besteuerungsform vor. Statt Anwendung der allgemeinen Grundregeln auf die unterschiedlichen Aspekte des Leistungsbündels (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, etc.) wird eine einheitliche Reiseleistung angenommen. Diese wird mit der Marge am Sitzort des Leistenden besteuert. Der Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen ist im Gegenzug ausgeschlossen.
Seit Langem umstritten ist in Europa u. a. die Frage, welchen persönlichen Anwendungsbereich die Regelung entfaltet. Nach der u. a. in Deutschland gelebten Reisendenmaxime greift die Margenbesteuerung nur für die Leistungserbringung gegenüber privaten Endkunden. Demgegenüber verfolgen andere Staaten mit der Kundenmaxime eine weite Auslegung der Regelung gegenüber allen Leistungsempfängern, also auch im zwischenunternehmerischen Verkehr. Nachdem...