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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.07.2017

Einkommensteuer | Kein Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto (BFH)

Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche in Folge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ, sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: 2009 gründeten die Beigeladene als alleinige Kommanditistin und eine GmbH als nicht am Vermögen beteiligte und allein zur Geschäftsführung befugte Komplementärin die Klägerin (KG). Den Wert des eingebrachten Betriebsvermögens schrieb die Klägerin in Höhe der Einlageforderung dem Kapitalkonto der Beigeladenen und im Übrigen deren Verrechnungskonto gut. Das Kapitalkonto der Beigeladenen wies daher ein positives Kapital aus. Durch den Ansatz der gemeinen Werte in der Eröffnungsbilanz zum der Klägerin ergab sich für die KG ein Gewinn, der teilweise auf ein bebautes Grundstück entfiel. In Höhe dieses Gewinns, der wie der gesamte durch die Einbringung zum gemeinen Wert entstandene Gewinn allein der Beigeladenen zugerechnet wurde, zog die Klägerin gestützt auf § 6b Abs. 1 EStG Anschaffungskosten für das Grundstück und für die aufstehenden Gebäude ab.

Bilanziell erfasste die Klägerin die auf § 6b Abs. 1 EStG gestützte Übertragung der bei der KG aufgedeckten stillen Reserven durch die Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz zum für die Beigeladene. Darin passivierte sie einen Minderwert für das Grundstück und die aufstehenden Gebäude in Höhe der Abzugsbeträge und wies ein Negativkapital aus.

Die Klägerin begehrte, den auf die Beigeladene entfallenden Verlust als ausgleichsfähig festzustellen. FA und FG lehnten dies ab, da das Kapitalkonto der Beigeladenen bereits zu Beginn des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres negativ gewesen sei.

Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG für die Beigeladene beruht zutreffend auf einer Berücksichtigung des Verlustanteils der Beigeladenen aus der Gesamthandsbilanz und deren Gewinnanteils aus der Ergänzungsbilanz des Streitjahres. Von dem sich daraus ergebenden Saldo war kein Teilbetrag als ausgleichsfähig zu behandeln.

  • Bei der Bestimmung des Kapitalkontos des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist neben der Gesamthandsbilanz auch die Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen, in der regelmäßig der Mehr- oder Minderaufwand eines Gesellschafters gegenüber dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Aufwand abgebildet wird. Eine positive Ergänzungsbilanz erhöht deshalb das Volumen für ausgleichsfähige Verlustanteile des Kommanditisten. Umgekehrt führt eine negative Ergänzungsbilanz zu einer Herabsetzung des Volumens für ausgleichsfähige Verlustanteile des Kommanditisten.

  • Demgegenüber bleibt das Kapitalkonto aus den für die Kommanditisten gebildeten Sonderbilanzen außer Ansatz. Dies bedingt zudem, dass etwaige Sondergewinne oder Sonderverluste bei der Feststellung der Höhe des für den Kommanditisten festzustellenden verrechenbaren Verlustes nicht zu berücksichtigen sind.

  • Das gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG maßgebliche Kapitalkonto der Beigeladenen war daher schon zu Beginn des Wirtschaftsjahres negativ. Das Kapitalkonto der Beigeladenen aus der Gesamthandsbilanz war mit dem in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen negativen Kapitalkonto zu saldieren. Das damit zu Beginn des Wirtschaftsjahres bestehende negative Kapitalkonto hat sich durch den der Beigeladenen zugerechneten Verlust erhöht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
UAAAG-50098