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Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern, ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz, § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).
Im Urteilsfall erhielt der Landwirt von einem Zweckverband einen höheren Betrag für die zeitlich unbegrenzte, durch eine Dienstbarkeit abzusichernde Verpflichtung zur Nichterweiterung des Umfangs der bereits bestehenden Schweinehaltung. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG haben Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag einen passi...BStBl 1995 II S. 202