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Ansatzwahlrechte aus mittelbarer Pensionsverpflichtung sowie Darlehensdisagio beim Unternehmenserwerb
I. Sachverhalt
Mit Wirkung zum erwirbt E im asset deal den bisher von V geführten Betrieb. Nach dem Kaufvertrag gehen neben sämtlichen mit dem Betrieb verbundenen Vermögensgegenständen auch bestimmte Schulden auf E über. Hierfür eventuell erforderliche Zustimmungen Dritter liegen zum Erwerbsstichtag vor. Zu den aufgeführten Schulden gehören u. a.
a) mittelbare, über eine U-Kasse geregelte Pensionsverpflichtungen, die ausschließlich aktive Arbeitnehmer betreffen und deshalb schon nach § 613a BGB übergehen und b) ein vor zwei Jahren mit einem Disagio aufgenommenes Darlehen. Der Veräußerer hat beide Schulden bilanziell wie folgt behandelt:
Aktivierung des Disagios in Ausübung des Wahlrechts aus § 250 Abs. 3 HGB;
Nichtpassivierung der mittelbaren Pensionsverpflichtung in Anwendung des Wahlrechts aus Art. 28 Abs. 1 EGHGB.
Seit Aufnahme des Darlehens sind die Marktzinsen deutlich gefallen, weshalb die Nominalverzinsung des Darlehens in etwa einer marktaktuellen Effektivverzinsung entspricht.
II. Fragestellung
Kann E für die übernommenen Schulden vom Aktivierungswahlrecht (Disagio) bzw. Nichtpassivierungswahlrecht (U-Kasse) im Jahresabschluss zum Gebrauch machen?