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Abbildung eines Ergebnisanspruchs aus Beteiligungserwerb
I. Einführung
Mit dem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, die konzeptionell auf dem Modell des Vereins aufbaut und eine eigenständige juristische Person ist, wird ein Mitgliedsrecht zur Verfolgung eines gemeinsamen, meist wirtschaftlichen Zwecks erlangt. Das wichtigste Mitwirkungsrecht der Gesellschafter ist das Stimmrecht. Nach Leistung der Einlage hat die Gesellschaft, wenn keine Pflicht zum Einstand für Verbindlichkeiten oder zur Leistungserbringung besteht, kein Interesse an der individuellen Person der Mitglieder. Die Gesellschafter haben ihrerseits aber einen – unabhängig von dem Mitgliedsrecht an Dritte übertragbaren – Anspruch am Nettovermögen, also dem Eigenkapital und deren Mehrung als Konsequenz der Verfolgung des wirtschaftlichen Zwecks. In Abhängigkeit von dem anwendbaren Gesellschaftsrecht und statuarischen Vorgaben entsteht den Mitgliedern ein Anspruch auf Auszahlung des Reingewinns. Aus dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Gewinnrecht erwächst den Gesellschaftern – nach gebotenem sequenziellen Eintritt bestimmter Voraussetzungen – ein Anspruch auf periodische Gewinnauszahlung. Die (Rein-)Gewinnverteilung an die Mit...