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Gesellschafterhaftung in der Insolvenz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAG-48825 In der Insolvenz einer Personengesellschaft stellt sich sowohl für die Gläubiger als auch für den Insolvenzverwalter die Frage, wie die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff., 161 ff. HGB) realisiert werden kann. Um einen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der liquiden Gesellschafter zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit § 93 InsO und § 171 Abs. 2 HGB Regelungen geschaffen, die das Recht zur Inanspruchnahme der Gesellschafter ausschließlich dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zuweisen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Anwendungsbereich
[i]Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und KGaA§ 93 InsO ist in allen Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit relevant, soweit die Gesellschafter den Gläubigern für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach Gesellschaftsrecht unmittelbar unbeschränkt persönlich haften. Zudem ist die KGaA erfasst, in der der Komplementär persönlich haftet. Bei Kapitalgesellschaften hat die Regelung dagegen grds. keine Bedeutung.
[i]Zeitlicher Anwendungsbereich § 93 InsO entfaltet Wirkung während des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger ihre Ansprüche gegen ...