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Gesellschafterhaftung in der Insolvenz
Zur akzessorischen Gesellschafterhaftung bei insolventen Personengesellschaften
In der Insolvenz einer Personengesellschaft stellt sich sowohl für die Gläubiger als auch für den Insolvenzverwalter die Frage, wie die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff., 161 ff. HGB) realisiert werden kann. Um einen Wettlauf der Gläubiger bei der Inanspruchnahme der liquiden Gesellschafter zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit § 93 InsO und § 171 Abs. 2 HGB Regelungen geschaffen, die das Recht zur Inanspruchnahme der Gesellschafter ausschließlich dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft zuweisen. Neben der gleichmäßigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen soll dies der Überwindung der Massearmut dienen (BT-Drucks. 12/2443 S. 139). § 93 InsO und § 171 Abs. 2 HGB sind keine Anspruchsgrundlagen, sondern regeln, wer bestehende Ansprüche gegen die Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft geltend machen darf. Der Beitrag stellt die in vielen Detailfragen umstrittene Rechtslage unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung dar ( NWB JAAAF-66582).
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .