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Pflegefachkräfte sind als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig
Pflege als abhängige Beschäftigung
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat eine Pflegefachkraft nicht als selbständig tätig, sondern als Arbeitnehmer angesehen. Deshalb unterliegt sie der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, also der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, außerdem der gesetzlichen Unfallversicherung.
I. Grundsätze
Das LSG Hessen hat in seinem die Frage untersucht, ob ein staatlich anerkannter Altenpfleger, der für eine stationäre Pflegeeinrichtung tätig war, der Sozialversicherungspflicht unterlag. Der Altenpfleger hatte die Auffassung vertreten, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche und damit selbständige Pflegefachkraft tätig sei. Da diese Frage strittig war, beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) ein Statusfeststellungsverfahren (auch als Anfrageverfahren bezeichnet). Das Anfrageverfahren ist in § 7a SGB IV geregelt. Danach können die Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw.- wenn davon ausgegangen wird, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt – Auftraggeber und Auftragnehmer) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Das gilt nur dann nicht, wenn die...