NWB Nr. 28 vom Seite 2073

Sich selbst oder anderen etwas Gutes tun

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Der Balanceakt bei einem Spagat

Die seit nunmehr einigen Jahren andauernde Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank stellt nicht nur die Unternehmer – insbesondere im Hinblick auf den gestiegenen bilanziellen Aufwand für betriebliche Versorgungszusagen (s. hierzu Hoppstädter/Teckentrup, NWB 15/2017 S. 1104) –, sondern auch viele Stiftungen vor große Herausforderungen. Denn als eher konservative und sicherheitsorientierte Anleger, die bevorzugt in festverzinsliche Wertpapiere investieren, ist es für diese unter den aktuellen Finanzmarktbedingungen deutlich schwieriger geworden, eine ertragbringende Geldanlage zu realisieren. Für die Verwirklichung ihrer Satzungszwecke steht den Stiftungen damit immer weniger Kapital zur Verfügung. Höhere Renditen könnten zwar (eventuell) mit riskanteren Finanzprodukten erzielt werden. Eine solche Anlagestrategie birgt jedoch die Gefahr, dass daraus resultierende Verluste von der Finanzverwaltung als gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung beurteilt werden. Konsequenz wäre in diesem Fall der Wegfall der Steuerbefreiungen und eine Versteuerung sämtlicher Einkünfte der Körperschaft, folglich auch der Einkünfte aus der Vermögensverwaltung oder des Zweckbetriebs. Es gilt somit, einen Balanceakt zwischen der für die Zweckverwirklichung der Stiftung erforderlichen Erwirtschaftung von Überschüssen und dem geforderten Erhalt des Stiftungsvermögens zu bewerkstelligen. Auf stellen Bäuml/Kastrup die Auswirkungen der Niedrigzinspolitik sowie die dadurch bedingt geänderten Anforderungen aufgrund der jüngeren Rechtsprechung an den Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung dar und zeigen Handlungsoptionen für eine gemeinnützigkeitsrechtlich konforme Vermögensanlage auf.

An einer solchen – gemeinnützigkeitsrechtlich konformen – Vermögensanlage zeigen die Beteiligten von sog. Cum/Cum-Geschäften, durch die dem Staat in den letzten Jahren etliche Milliarden Euro an Steuern verloren gegangen sind, eher wenig Interesse. Ihr Trick: Weil die Kapitalertragsteuer nur Inländern voll erstattet wird, liehen Ausländer ihre Aktienbestände für ein paar Tage nach Deutschland aus. Alles wurde so verrechnet, dass beide Seiten – zulasten des Steuerzahlers – „Kasse gemacht“ haben. Zur Vermeidung dieser Trickserei hat der Gesetzgeber im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes mit § 36a EStG eine – äußerst komplizierte – Missbrauchsvermeidungsregelung geschaffen. Das Anwendungsschreiben des BMF zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer vom erläutert Ebner auf .

Mit der Frage, welche Besonderheiten Einnahmenüberschussrechner zu beachten haben, wenn sie „Kasse machen“, beschäftigen sich Hülshoff/Wied auf . Die Autoren zeigen insbesondere die vom Gesetzgeber in mehreren Schritten verschärften Anforderungen an die Kassenführung auf und stellen die aktuelle Rechtsprechung sowie die BMF-Schreiben dar.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2073
NWB AAAAG-49264