Zwangsvollstreckung | Höhere Pfändungsfreigrenzen ab (Justiz NRW)
Ab
gilt
die neue Pfändungstabelle nach §
850c und §
850f der
Zivilprozessordnung. Der unpfändbare Grundbetrag ist von
1.073,88 auf 1.133,80 EUR monatlich gestiegen.
Müssen Schuldner Unterhalt zahlen, erhöht sich der unpfändbare Betrag entsprechend der Unterhaltsberechtigten. Beispielsweise darf bei einer Unterhaltspflicht für eine Person ein zusätzlicher Betrag von 426,71 EUR monatlich (bis : 404,16 EUR) nicht gepfändet werden, für die zweite bis fünfte Person jeweils zusätzlich 237,73 EUR monatlich (bis : 225,17 EUR).
Die weiteren Beträge finden Sie in der Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sie wurde mit der Bekanntmachung vom im Bundesgesetzblatt vom BGBl. Teil I Nr. 18 zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung neu gefasst. Außerdem können Sie die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens mit dem Pfändungsfreibetragsrechner des Justizportals NRW ermitteln.
Das BMJV stellt eine aktualisierte Broschüre zu den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen auf seiner Homepage zur Verfügung.
Quelle: Justiz NRW online (Sc)
Fundstelle(n):
QAAAG-49182